Zurruhesetzung

Zurruhesetzung

Gegen die (vorzeitige) Zurruhesetzung kann der Beamte Rechtsmittel einlegen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit aus der Sicht des Betroffenen tatsächlich nicht gegeben ist. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht wird dann rglm. ein Sachverständigengutachten zur Frage dauerhafter Dienstunfähigkeit erhoben. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn bei Erkrankung von mehr als drei Monaten in den vergangen sechs Monaten die Prognose für die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bezogen auf ein halbes Jahr (bei Vollzugsbeamten: 2 Jahre) negativ ausfällt.

Rechtsgrundlagen nach neuem Recht: § 26 BeamtStG, § 39 LBG Bln.. Für die Polizeidienstunfähigkeit gilt ein Prognosezeitraum von 2 Jahren, § 105 Abs. 1 LBG.

Durch die neuen Beamtengesetze kommt dem Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung und also der erforderlichen Prüfung einer Weiterverwendung trotz bestehender Einschränkungen nun eine gesteigerte Bedeutung zu. Mehr dazu hier: Rehabilitaion vor Versorgung.

Zu der vom Dienstherrn zu treffenden Prognoseentscheidung: VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, sowie das neuere Urteil der 5. Kammer des VG Berlin VG 5 K 318.09.

Vgl. zu dem Thema Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit auch unseren Artikel  Dienstunfähigkeit und den Rechtsprechungshinweis zur Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger (Vollzugs-)Beamter.

Versorgungsbezüge: Grundsätze der Ruhegehaltsberechnung