Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die sogenannte „Wunderkerzenregelung“ des Polizeipräsidenten in Berlin bei einem beabsichtigten Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei in ein Studium für den gehobenen Dienst mit Urteil vom 28. September 2017 als rechtswidrig erkannt. Mit dieser Regelung beschränkt der Polizeipräsident den Wechsel auf besonders leistungsstarke Anwärter mit Studienberechtigung, die als sogenannte „Wunderkerze“ nach dem ersten Ausbildungsjahr in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes wechseln können. Die Regelung ist auf 10 % des abgebenden Jahrganges beschränkt und an eine Mindestpunktzahl im ersten Ausbildungsjahr geknüpft. Der Polizeipräsident lässt sich von den Bewerbern des mittleren Dienstes bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst jeweils eine Erklärung unterzeichnen, wonach zur Kenntnis genommen werde, dass Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die nach dem 28. Februar 2016 eingestellt worden sind, nicht mehr zu Auswahlverfahren für Neueinstellungen im gehobenen Dienst der Schutz- oder Kriminalpolizei zugelassen werden. Ihnen stehe allein und ausschließlich die „Wunderkerzenregelung“ zur Verfügung, die voraussetzt, dass im ersten Jahr herausragende Leistungen gezeigt würden.
Nun hat aber das OVG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anders entschieden (Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 –, juris). Danach stellt es eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben. Zum einen gebe es Organisationsgrundentscheidungen, die dem Schutzbereich des Grundgesetzartikels vorgelagert seien; dem Einzelnen stehe insoweit kein subjektives Recht zu. Dazu gehöre die Ermessensentscheidung, Planstellen für Bewerbungen auszubringen. Zum anderen ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen.
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