Wir übernehmen strafrechtliche Mandate aus Kapazitätsgründen nicht mehr und empfehlen unseren Mandanten, sich von strafrechtlich spezialisierten Anwaltskollegen vertreten zu lassen. Diese finden Sie auf der linken Seite unserer Internetseite im grauen Bereich unter „Empfehlung Fachkanzleien andere Rechtsebiete“.
Gleichwohl möchten wir einige Hinweise und Ratschläge geben:
Sobald Sie durch ein entsprechendes Anschreiben der Polizei Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafermittlungsverfahren haben, sollten Sie den Anwalt kontaktieren. Wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Der Verteidiger meldet sich dann zum Verfahren und gibt zumeist erst am Ende der Ermittlungen für Sie eine Stellungnahme ab.
Ziel dieseranwaltlichen Stellungnahme ist es rglm., die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Ist schon aus der Akte erkennbar, dass es zu einer Anklage kommen wird, wird man eher keine Stellungnahme abgeben. Denn dann kommt es ohnehin zu einer Hauptverhandlung, so dass es rglm. besser ist, diese abzuwarten und dann in der Verhandlung auf die dort erhobenen Beweismittel zu reagieren.
Die Staatsanwaltschaft trifft am Ende der Ermittlungen (und ggf. nach unserer Stellungnahme) eine Abschlussverfügung. Das kann sein:
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht; die „saubere“ Einstellung)
Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit)
Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen, § 153 a StPO (meist gegen Geldzahlung, damit muss unsererseits Einverständnis bestehen)
Strafbefehl
Anklage. Bei einer Anklage kommt es zumeist zu einer Hauptverhandlung beim Gericht und zu einem Urteil.