VG Frankfurt, Urteil20.08.2012, 9 K 1691/12.F
1. Erholungsurlaub, Jahresurlaub, Mindesturlaub, bezahlter Jahresurlaub.Leitsatz
2. Art. 7 RL 2003/88/EG gilt unmittelbar für Beamtinnen und Beamte, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf einen bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen wie auch hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses.
3. Kann der durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit i. S. d. § 86 Abs. 1 HBG nicht erfüllt werden und endet das Beamtenverhältnis durch Übertritt in den Ruhestand, so steht der Beamtin bzw. dem Beamten anstelle des nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruchs ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung unmittelbar aufgrund von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu.
4. Regelungen, die wie § 9 HUrlVO in seiner im Jahr 2009 geltenden Fassung den Verfall eines Anspruchs auf Erholungsurlaub spätestens mit Ablauf von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres anordnen, können im Hinblick auf den Vorrang von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG in der Auslegung durch den EuGH nicht angewendet werden, soweit davon der Anspruch auf bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen betroffen ist. Für den darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch bleibt die Verfallsregelung anwendbar.
5. Eine im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts unanwendbare Verfallsregelung kann nicht im Wege der richterlichen Auslegung durch eine Verfallsfrist von 15 Monaten ersetzt werden. Zwar wäre eine solche Verfallfrist nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Etablierung dieser Frist bedarf es jedoch eines entsprechenden Gesetzgebungsaktes.
6. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist die in den letzten drei Monaten vor der Beendigung gewährte monatliche Besoldung maßgebend. § 11 BUrlG und § 3 HMuSchEltZVO sind insoweit mangels derzeit fehlender anderweitiger Regelung analog anzuwenden.