VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, auszugsweise:
„Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird für die Dienstbehörde durch § 77 Abs. 1 Satz 2 LBG erleichtert. Danach kann der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Auch nach dieser Vorschrift reicht allerdings die Möglichkeit dauernder Dienstunfähigkeit nicht aus; vielmehr darf für die Wiedererlangung voller Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten keine Aussicht bestehen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit und ihre Fortdauer im folgenden halben Jahr, muss die Dienstbehörde eine ärztliche Untersuchung anweisen. Der eine Untersuchung vorschreibende Satz 3 des § 77 Abs. 1 LBG gilt für beide vorhergehenden Sätze gleichermaßen. Es steht mithin nicht im freien Belieben der Dienstbehörde, sich von der fehlenden Aussicht auf volle Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate überzeugt zu zeigen. Auf der anderen Seite ist die Dienstbehörde bei ihrer Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung verwiesen (vgl. BVerwGE 105,267, 269) und daran anschließend BVerwG, Beschluss vom 19. November 1999 – BVerwG 2 B 42.99 -, Buchholz 237.95 § 54 SHLBG Nr. 1). Namentlich in Fällen langwierig und unklar verlaufender Erkrankungen über geraume Zeit darf eine Dienstbehörde die Aussicht auf Besserung verlieren, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Gesundung fehlen. Anders ist der Fall zu bewerten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Stelle ein objektiver Anhaltspunkt besteht, der eine Gesundung innerhalb weiterer sechs Monate als möglich erscheinen lässt. Dazu kann eine bereits angesetzte Operation reichnen.“
Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich noch auf die Rechtsgrundlagen nach dem alten LBG. Aktuelle Rechtsgrundlagen nach neuem Recht sind §§ 26 BeamtStG, 39 LBG. Für die Polizeidienstunfähigkeit gilt ein Prognosezeitraum von Prognose 2 Jahren, § 105 Abs. 1 LBG.
Dass die Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens nur bei Zweifeln besteht, hat das VG Berlin in einer eueren Entscheidung betont und dabei auch klar ausgesprochen, dass der Dienstherr bei seiner Würdigung der eingeholten ärztlichen Einschätzung nicht an diese gebunden ist: VG 5 K 318.08.