VG Berlin, Urteil vom 12. Nov. 2009, VG 28 A 255.07, auszugsweise:
„Im vorliegenden Fall will der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit in erster Linie im vorläufigen Brandschutz tätig werden (…). Diese beabsichtigte Tätigkeit erfüllt den Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach eine Tätigkeit nicht genehmigt werden kann, wenn sie in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird bzw. tätig werden kann. Dieser Versagungsgrund hat einen weiten präventiven Charakter mit der Folge, dass bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördezuständigkeit und Nebentätigkeit ausreichend ist, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es hier nicht an (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.Oktober 2002, – 4 S 1374/02-, zit. nach Juris, Geis a.a.O., § 65 RdNr. 47).“