Das Verwaltungsgericht Berlin sieht keine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Berliner Landesbeamten.
In mehreren Urteilen hat die 26. Kammer des VG Berlin von uns erhobene Klagen wegen zu niedriger Alimentation im Land Berlin abgewiesen (z.B. Urteil v. 9.11.2012, VG 26 K 30.11).
Wir hatten argumentiert, dass die Einkommen der Berliner Landesbeamten in der Zeit seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 um real 12,7 % gesunken sind, was sich bei Zugrundelegung der „Durchschnittszahlen“ des Statistischen Bundesamtes, ergebe, wonach in dem genannten Zeitraum eine Inflationsrate von insgesamt 17 % gegeben war. Lege man die tatsächlichen Preissteigerungen nach dem harmonisierten Verbraucherpreisindex zugrunde, so belaufe sich der Wertverlust auf 18,4 %. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat es in demselben Zeitraum gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes einen Einkommenszusatz von 16 % gegeben, mithin einen realen Einkommensverlust von 2,4 %. Bei den Berliner Landesbeamten habe der prozentuale Einkommenszuwachs in den letzten 11 Jahren bei 8,9 % betragen. Dieser Wert bewege sich außerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraumes bei der Alimentation.
Dieses Ergebnis werde auch durch einen Vergleich mit den Beamten anderer Länder getragen. So ergebe etwa eine Gegenüberstellung der Besoldung eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 in Bayern mit einem solchen gleichen Alters in Berlin (bspw.: 41 Jahre) eine Einkommensdifferenz von 12,46 % (3.285,04 EUR in Bayern gegenüber 2.875,64 EUR in Berlin). Bei einem EPHK BesGr A 13 S) betrage die Einkommensdifferenz 10 % (4.561,82 EUR gegenüber 4.105,01 EUR (Quelle: Landesjournal der GdP Berlin, Ausgabe 5/2011, Seiten 2 und 3).
Das Verwaltungsgericht hat sich von dieser Argumentation unbeeindruckt gezeigt und die Klage auf der Grundlage eines von ihm angestellten Vergleiches der Entwicklung der Beamtenbesoldung und den Gehältern im öffentlichen Dienst des Landes Berlin abgewiesen. Es liege noch keine greifbare Abkoppelung der Entwicklung der Beamtenbezüge von relevanten anderen Entwicklungen vor, der Berliner Gesetzgeber habe deshalb bei der derzeit geltenden Regelung den Kerngehalt der Alimentation in Bezug noch gewahrt. Es sei auch das seit dem 1. August 2009 geltende Gebot des Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG in den Blick zu nehmen, wonach Bund und Länder die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen hätten (sogenannte „Schuldenbremse“). Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des Landes Berlin habe vom Landesgesetzgeber zum Grund für eine zurückhaltende Anpassung der Bezüge genommen werden dürfen, soweit und solange den Beamten nicht ein Sonderopfer abverlangt werde.
Das Verwaltungsgericht hat mit den bezeichneten Urteilen jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Wir haben Berufung eingelegt. Mit einer Entscheidung rechnen wir allerdings erst im Jahr 2014.
Bei der hier gegenständlichen Frage amtsangemessener Alimentation geht es nicht um das Problem der Altersdiskriminierung, welches Gegenstand zahlreicher anderer von uns geführter Klageverfahren ist. Hier ging und geht es allein um die Frage, ob dem Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Alimentation bei seit 2004 unveränderten Bezügen mit lediglich marginaler Anhebung im Jahr 2010 und dem damit einhergehenden Verlust von Realeinkommen noch genügt war und ist.