Für beamtenrechtliche Streitigkeiten, sowie die der Ruhestandsbeamten, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. dies regelt § 54 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz). Nach dessen Abs. 2 ist vor einer Klage in einem beamtenrechtlichen Verfahren ein sog. Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen (Widerspruchsverfahren). Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
In Berlin regelt § 93 LBG solche Ausnahmen für die Landesbeamten, wonach es (u.a.) bei Auswahlentscheidungen für eine Beamtenstelle und bei dienstlichen Beurteilungen eines Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, also unmittelbar Klage erhoben werden kann.
Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt aber nicht, wenn es um eine Abordnung oder Versetzung geht (§ 54 Abs. 4 BeamtStG), oder wenn der Dienstherr die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung nur durch ein gerichtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht erreicht werden.
Soweit Gegenstand des Verfahrens nicht ein Verwaltungsakt sondern ein sonstiger Rechtsakt ist, etwa bei einer Umsetzung oder einer dienstlichen Weisung, haben Widerspruch und Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Hier kann effektiver Rechtsschutz nur durch ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreicht werden.
Ebenso bei den sogenannten Konkurrenzverfahren. In diesen Fällen ist das Eilverfahren auf eine einstweilige Stellenfreihaltung gerichtet. Denn ist die streitige Stelle endgültig besetzt, gilt der Grundsatz der sog. „Ämterstabilität“. Also muss die endgültige Stellenbesetzung zur Wahrung der eigenen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG mittels eines Eilverfahrens verhindert werden.