Urlaubsabgeltung für Beamte
Nach der früheren Rechtslage gab es im Beamtenrecht für einen während Zeiten von Dienstunfähigkeit nicht genommenen Erholungsurlaub lediglich eine eingeschränkte Übertragungsmöglichkeit bei erneutem Dienstantritt (nach dem aktuellem § 9 Abs. 2 EUrlVO bis 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, in besonderen Fällen 18 Monate), nicht jedoch einen finanziellen Abgeltungsanspruch, wie er bisher nur im Arbeitsrecht geregelt war. Nach ständiger Rechtsprechung hatten Beamte mangels Rechtsgrundlage also keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in den Ruhestand.
Diese Rechtslage hat sich durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 (verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) und vom 3.05.2012 (C 337-10) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 (2 C 10.12) grundlegend geändert. Der Europäische Gerichtshof geht von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus, er unterscheidet nicht zwischen Beamten und Arbeitnehmern, sondern erfasst jeden, der persönlich abhängig, also nach Weisung und gegen Vergütung Leistungen für einen Anderen erbringt, unter dem Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 ff. EGV. Demnach gilt die Richtlinie 2003/88/EG, die Grundlage der neuen Urteile ist, auch für Beamte.
Nach dem vorbezeichneten Urteil des BVerwG vom 31.01.2013 ist der Abgeltungsanspruch aber beschränkt: Danach besteht ein Abgeltungsanspruch nur in Höhe eines sogenannten Mindesturlaubs von 20 Urlaubstagen jährlich. Der tatsächliche höhere Urlaubsanspruch gemäß geltendem Beamtenrecht wird also gekappt. Weiter sind von diesen jeweils 20 Urlaubstagen im jeweiligen Urlaubsjahr die tatsächlich genommenen Urlaubstage (ggf. auch der AZV-Tag) abzuziehen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund dieser Urlaub gewährt und genommen worden ist. Im Ergebnis mindert damit auch die Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vorjahren den verbleibenden und abzugeltenden Mindesturlaubsanspruch im jeweiligen Urlaubsjahr. Auch ein evtl. Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung wird nicht abgegolten. Für das Jahr der Zurruhesetzung besteht nur ein entsprechend dem Zurruhesetzungszeitpunkt anteiliger Urlaubsabgeltungsanspruch. Die günstigere Regelung der EUrlVO, wonach bei Zurruhesetzung im ersten Halbjahr der Urlaubsanspruch für 6 Monate, im zweiten Halbjahr der für 12 Monate besteht, findet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Anwendung. Eine weitere Einschränkung gilt in zeitlicher Hinsicht: Danach soll eine Verfallfrist von 18 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres gelten, soweit nicht anders geregelt. Die Berliner Erholungsurlaubsverordnung sieht nunmehr eine Verfallfrist bei vorübergehender Dienstunfähigkeit von 15 Monaten (in besonderen Fällen 18 Monate) vor (§9 Abs. 2 EURlVO). Ebenso ist die Regelung des Bundes (§7 Abs. 3 EUrlV). Die Frist beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres. Es kommt hier den Zeitpunkt der Zurruhesetzung an.
Für die Berechnung der finanziellen Abgeltung ist die Besoldung für die letzten drei Monate Maßgeblich. Fällt in diesen Zeitraum auch der Monat Dezember, dann ist die jährliche Sonderzahlung einzubeziehen (OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015, OVG 4 N 7.14).
Im Land Berlin hat die Senatsverwaltung für Inneres diese Rspr. durch Rundschreiben vom 31.05.2013 (I Nr. 13/2013, ergänzt durch Rundschreiben I Nr. 2/2016 v. 26. Januar 2016) „umgesetzt“, wobei die dort genannte Verfallfrist von 18 Monaten nach der nachfolgenden Änderung der EUrlVO nicht mehr aktuell ist (jetzt 15 Monate, s.o.).