Beamte können auf Antrag in Teilzeit arbeiten (voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung). Rechtsgrundlage sind die §§ 91 ff. BBG, für Landesbeamte Berlin § 54 LBG. Danach kann (Berlin: soll) auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es besteht hier also ein Ermessen des Dienstherrn und ein korrespondierender Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unabhängig vom Vorliegen weiterer persönlicher Voraussetzungen.
Rechtlich stärker ausgestaltet ist der Anspruch bei familienbedingter Teilzeit (hier besteht auch die Möglichkeit einer Beurlaubung ohne Besoldung), § 92 BBG, § 54 Abs. 4, § 55 LBG Bln. Danach ist die beantragte Teilzeit / Beurlaubung zu bewilligen, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, solange der familiäre Grund besteht. Angehörige im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG sind Ehegatten, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern.
Eine weitere Form einer Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).
Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Obergrenze. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann auch erneut Teilzeit beantragt werden. Die Dienstbehörde kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung aber auch nachträglich zeitlich beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (§ 91 Abs. 3 BBG, § 54 Abs. 3 LBG Bln.). Die Beamtin / der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann (der zeitliche Umfang darf in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten).
Umgekehrt kann (auf Antrag der Beamtin / des Beamten) eine Rückkehr aus dem Urlaub nach § 92 Abs. 4 BBG zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundes-/Landesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.