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Mehrarbeitsabgeltung

Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit ist an hohe rechtliche Voraussetzungen gebunden und daher in den seltensten Fällen gegeben.

Nach § 3 Absatz 1 BMVergV Bln wird die Vergütung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (§ 2 BMVergV Bln), nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, in einem Bereich im Sinne von § 2 BMVergV Bln geleistet wurde, sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit mehr als 5 Stunden im Kalendermonats übersteigt (Nr. 2) und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 3).

Dazu verweisen wir auf das Urteil des VG Berlin v. 14.08.2014, VG 28 K 344.12.

Abweisend auch das VG Neustadt für den Fall eines dienstunfallbedingt zurruhegesetzten Polizeibeamten (Urteil vom 25.09.2013,  1 K 835.12):

Ein Polizeibeamter, der infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist und deshalb am Freizeitausgleich für angeordnete Mehrarbeit gehindert war, hat keinen Abgeltungsanspruch. Zwar stellt eine dienstunfallbedingte Zurruhesetzung keine in die Risikosphäre des Beamten fallende Ursache dar. Der Dienstherr muss aber unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Beamten nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn die Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleidet, werden durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen ausgeglichen. Beispielsweise stehen einem Beamten – anders als Nichtbeamten – bei einer Dienstunfähigkeit, die seiner Zurruhesetzung vorrausgeht, die Weiterzahlung seiner regulären, ungekürzten Besoldung zu, obwohl er keine Dienste erbringen muss.

Zur Gewährung von Mehrarbeitsausgleich bei einer Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro 7-Tages-Zeitraum hat der Europäische Gerichtshofs im Jahr 2010 entschieden (s. Mehrarbeitsausgleich).