Anrechnung von Einkommen in der Beamtenversorgung
Bezieht ein(e) Versorgungsempfänge(r) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält sie/er daneben ihre/seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Nach Erreichen der Altersgrenze (derzeit noch das 65. Lebensjahr, zukünftig 67. Lebensjahr) wird aber nur noch ein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. Der Umfang des anzurechnenden Einkommens richtet sich nach der Art der Tätigkeit.
Anrechenbares Einkommen
Zum Erwerbseinkommen in diesem Sinne zählen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich evtl. Abfindungen,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem:
- Arbeitslosengeld,
- Verletztengeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Krankengeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Unterhaltsgeld usw.
Höchstgrenze
Die Höchstgrenze (außer bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze) sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wurden, gilt als Höchstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65. beziehungsweise später 67. Lebensjahr), 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl. 525 EUR.
Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag in Höhe von 71,75 v. H. des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Zur Höchstgrenze wird der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 525 EUR hinzugerechnet.
Berechnungsmodus bei Erreichung der Höchstgrenze
Eine zurruhegesetzte Ruhestandsbeamtin bezieht monatlich Einkünfte aus einer nicht-selbständigen Tätigkeit.
Höchstgrenze (ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe): 2 989,67 EUR
Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
Einkommen: 1 500,00 EUR
Gesamteinkommen: 3 520,59 EUR
Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 530,92 EUR.
Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich des übersteigenden Betrags: 530,92 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 489,67 EUR
Beispiel: Ruhestand wegen Schwerbehinderung bei Erreichung der Höchstgrenze
Ein Ruhestandsbeamter wird wegen Schwerbehinderung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Er bezieht aus einer selbständigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe:
2 989,67 EUR
x Anpassungsfaktor 0,98375: 2 941,09 EUR
davon 71,75 v. H. : 2 145,09 EUR
zzgl. Festbetrag: 525,00 EUR
Höchstgrenze: 2 670,09 EUR
Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
zzgl. Erwerbseinkommen:1 500,00 EUR
Gesamteinkommen:3 520,59 EUR
Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 850,50 EUR.
Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich des übersteigenden Betrags: 850,50 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1.170,09 EUR