Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Nach der Entscheidung des BVerfG, wonach Ausgleichszahlung bei Teilzeitbesoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig zu niedrig ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, bezogen auf die Regelung in Niedersachsen), hat nun endlich das Land Berlin den bei begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlenden, nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag mit dem neu in das BBesG ÜF Bln. (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung Berlin) eingefügten § 6b geändert. Danach beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und denen, die bei rglm. wöchentlicher Arbeitszeit zu zahlen wären.
Insoweit bestimmt § 6b BBesG ÜF BE (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit)
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) findet auf die zustehende Besoldung § 6 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird um einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag nach Absatz 2 ergänzt.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Problematisch erscheint insoweit, dass dienstunfallbedingt begrenzt dienstfähige Beamte ebenso behandelt werden wie solche, die allgemein begrenzt dienstfähig sind. Während also bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit und einem zeitlichen Leistungsvermögen unter 50% ein Dienstunfallruhegehalt bezogen wird, welches gegenüber einem regulären Ruhegehalt bei vorzeitiger Zurruhesetzung deutlich besser ausfällt, bleiben beide Gruppen bei begrenzter Dienstfähigkeit gleichgestellt.
Das könnte man vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes als eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte in Frage stellen.
Allerdings wäre ein solches Vorgehen der Sache nach schwierig: Denn die Regelung, wonach bei begrenzter Dienstunfähigkeit und daraus resultierender Teilzeit nicht zwischen unfallbedingter Teildienstunfähigkeit und allgemeiner Teildienstunfähigkeit differenziert wird, ist eine gesetzliche Regelung. Auch dass der Zuschlag nicht versorgungswirksam ist, steht im Gesetz.
Gegen das Gesetz kann aber weder die Behörde, noch das Gericht entscheiden. Nur das Verfassungsgericht könnte das. Dazu muss aber erst über Jahre der Rechtsweg erschöpft werden, und eine Verfassungsbeschwerde gegen die letzte instanzgerichtliche Entscheidung würde von einer Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt.
Auch ist fraglich, ob ein solches Vorgehen in der Sache Erfolg hätte. Denn der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, und die Dienstunfallfürsorge sieht Ansprüche vor, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind. Einen Anspruch gegen den Gesetzgeber auf Schaffung einer dortigen weiteren Rechtsgrundlage wird es aber wohl kaum geben.