Rückforderung von Bezügen
Trotz des automatisierten Zahlungsverfahrens kommt es relativ häufig zu einer Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen. Ursache sind häufig Einschlüsselungsfehler der zuständigen Sachbearbeiter in den personal- oder Besoldungsstellen. Oftmals liegen einer Rückforderung aber auch Mitteilungsversäumnisse des Beamten zugrunde, der es etwa verabsäumt hat, dem Dienstherrn seine Scheidung mitzuteilen oder dass das Kind in der Ausbildung Einkünfte erzielt, die die zulässigen Grenzen übersteigen, so dass es zur rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldgewährung und nachfolgend zur Rückforderung von bezahltem Familienzuschlag kommt.
Grundsätzlich gilt: was zuviel bezahlt worden ist, muss zurückbezahlt werden, § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Zuviel in diesem Sinne sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Es gelten dann die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Danach (Ausnahme von dem Grundsatz) muss Beamte den überzahlten Geldbetrag aber nur dann zurückbezahlen, wenn er noch bereichert ist. Hat er das Geld für seinen Lebensunterhalt bereits verbraucht, kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Bei Überzahlungen von bis zu 250 EUR im Monat wird diese „Entreicherung“ vermutet (BBesGVwV 12.2.9), bei höheren Beträgen muss die Entreicherung im Einzelnen dargelegt und ggf. bewiesen werden, was im Einzelfall schwierig werden kann.
Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung bleibt aber dann außer Betracht, wenn der Beamte nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB „verschärft“ haftet. Diese Haftung ist dann gegeben, wenn der Empfänger einer ohne Rechtsgrund erlangten Geldleistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden konnte (BVerwG, ZBR 1968, 183). Dabei wird von einem Beamten erwartet, dass er die ihm zugehenden automatisch erstellten Berechnungen kritisch durchsieht und auf etwaige Fehler achtet. Diese Sorgfaltspflicht des Beamten ergibt sich aus der ihm obliegenden Treuepflicht.
In der Praxis kommt es daher häufig darauf an, ob der einzelne Beamte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten Fehler in der Berechnung seiner Besoldung erkennen konnte. Bei einem Beamten des höhern Dienstes wird hier ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt, als bei einem Beamten des mittleren Dienstes. Wer gar noch juristische oder sogar besoldungsrechtliche Kenntnisse hat, muss noch genauer hinsehen.Schließlich hat die Behörde auch eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, 2 C 4/11).
Trotz der grds. strengen Anforderungen an die Prüfungspflicht der Beamtin / des Beamten kann häufig erreicht werden, dass Rückforderungen nicht – oder nicht in voller Höhe – durchgreifen.