Reaktivierung – Wiederverwendung aus dem Ruhestand
Dazu BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 (auszugsweise):
Beantragen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in dem Ruhestand versetzt worden sind, gemäß § 46 Abs. 5 BBG nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (ebenso das Landesrecht: § 29 BeamtStG und § 44 Abs. 2 LBG Berlin). Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, steht also nicht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann dem Beamten zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen er die Darlegungs- und Beweislast hat.
Bei den „zwingenden dienstlichen Gründen“, die einer erneuten Berufung entgegen stehen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (…) Dienstliche Gründe dieser höchsten Prioritätsstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (m.w.N.).
„Die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten, zerschneidet es jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten. Mit diesem Pflichtenkanon korrespondiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die – wenn auch abgeschwächt – über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses fortwirkt. Das Bemühen des Dienstherrn, etwa durch eine Einstellungssperre die Personalkosten zu reduzieren und dadurch seinen Haushalt zu entlasten, um künftig wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben dauerhaft in der Lage zu sein, ist demnach nicht deshalb ein zwingender dienstlicher Grund, weil mit der Wiederberufung erhöhte Personalkosten und personalwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen typischerweise verbunden sind. Der Gesetzgeber hat das Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung einerseits und das Interesse des Dienstherrn an Personalplanungs- sowie Personalkostensicherheit andererseits in einer Weise austariert, dass eine Ablehnung ausnahmsweise nur noch dann in Betracht kommt, wenn durch die Wiederernennung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs zu besorgen sind. Das begründet für den Dienstherrn die Notwendigkeit, für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung Vorsorge zu treffen, etwa durch das Ausweisen einer Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle unter Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Beamten verpflichtet sein (Urteil vom 13. August 2008 a.a.O.).“
Zu beachten sind aber besondere Gegebenheiten bei Vollzugsbeamten. Insoweit hat etwa das VG Berlin mit Urteil v. 31. August 2012 erkannt, dass die Voraussetzung der wiederhergestellten Dienstfähigkeit in § 29 Abs. 1 BeamtStG (Anspruch auf Reaktivierung) sich bei Polizeivollzugsbeamten auf die Polizeidienstfähigkeit nach § 105 LBG bezieht. Bei lediglich gegebener allgemeiner Dienstfähigkeit kann eine Reaktivierung nur nach § 29 Abs. 2 BeamtStG (bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Abs. 3) erfolgen. Diese steht aber im Ermessen des Dienstherrn (VG 26 K 26.11, auch VG Berlin, v. 29.11.2011, 28 A 146.08, juris).
Die früher im Gesetz bestimmte Ausschlussfrist von fünf Jahren ist in der aktuellen Fassung der Vorschrift für den Bund (§ 46 BBG) nicht mehr enthalten. Für das Landesrecht sieht § 44 Abs. 2 LBG eine zeitliche Begrenzung des gebundenen Anspruchs auf Reaktivierung auf 10 Jahre seit der Zurruhesetzung vor.
Eine Reaktivierung kann aber auch vom Dienstherrn ausgehen und ggf. gegen den Willen des Beamten erfolgen. Aus diesem Grunde werden vorzeitig zurruhegesetzte Beamte rglm. im Abstand von zunächst 2 Jahren erneut amtsärztlich untersucht. Die früher im Landesrecht enthaltene Schutzfrist, wonach bei Landesbeamten, die vor dem 50. Lebensjahr zurruhegesetzt worden waren eine Reaktivierung nach Ablauf von 10 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 5 Jahren nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen durfte, ist in der neuen Fassung des § 44 LBG (seit 2011) nicht mehr enthalten, ebensowenig im Bundesrecht.