Bei einer an einen Beamten gerichteten Untersuchungsanordnung außerhalb eines Zurruhesetzungsverfahrens gelten nach dem Beschluss des OVG Berlin Brandenburg v. 21.Oktober 2015 (OVG 4 S 32.15) folgende Grundsätze:
Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 S. 3 LBG. Bei privatärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit müssen tragfähige Tatsachen gegeben sein, die Anlass zu Zweifeln an der an der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit bieten. Sachbezogene Gründe, die zu solchen Zweifeln Anlass bieten, können Dauer und Häufigkeit von Ausfallzeiten, bestimmte zeitliche Regelmäßigkeiten („Montagskrankheiten“), bekannt gewordene Aktivitäten des krank geschriebenen Beamten oder in der Vergangenheit amtsärztlich entkräftete privatärztliche Krankschreibungen in Betracht.
Art und Umfang der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung der von dem behandelnden Arzt attestierten aktuellen Dienstunfähigkeit richten sich nach dem der Untersuchungsaufforderung zugrunde liegenden Attest.