Nebentätigkeit

Nebentätigkeit

Die Rechtsgrundlagen für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden sich für Bundesbeamte in den §§ 97  ff. BBG, für die Landesbeamten für die Berliner Landesbeamten in §§ 40,41 BeamStG und in den Landesbeamtengesetzen, in Berlin §§ 62 ff. LBG  Bln., in Brandenburg §§ 83 ff. LBG Brb. Die Regelungen ähneln sich.

In Berlin regelt § 62 Abs. 1 S. 1 LBG, dass Beamte zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen. Ausnahmen bestehen bei Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 61 LBG) und nach § 63 LBG (z.B.: eigene Vermögensverwaltung, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, etc.). Der Dienstherr versagt die Genehmigung, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (insbesondere: Interessenkonflikte, Loyalitätskonflikte). Solche Versagungsgründe werden in § 62 Abs. 2 LBG beispielhaft aufgeführt: Beeinträchtigung der Pflichterfüllung des Hauptamtes bei zu starker Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit, möglicher Konflikt mit dienstlichen Interessen und: Nebentätigkeit auf einem Gebiet, das  zu den Aufgaben der Behörde gehört oder in dem diese tätig werden kann. Oder: mögliche Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten. Schließlich: Ansehensschädigung der Behörde.

Liegen keine Versagungsgründe vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Es besteht kein Ermessen (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1990, 2 C 10/89).

Ergänzende Regelungen enthält in Berlin die Nebentätigkeitsverordnung (NtVO), beim Bund die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV).

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Versagung der Erteilung einer Nebentätigkeit im Fall eines Feuerwehrbeamten bestätigt, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes tätig werden wollte (Urt. v. 12. Nov. 2009, VG 28 A 255.07).

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Dienstherrn stellt ein disziplinarrelevantes Dienstvergehen dar.

Anders verhält es sich bei den Ruhestandsbeamten: Hier bestimmt § 41 BeamStG (Bund: § 105 BBG, Brandenburg § 92 LBG Brb.) eine Anzeigepflicht, welche jedoch zeitlichen Grenzen unterliegt: anzuzeigen ist danach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen.

Die zeitlichen Grenzen sind im LBG Bln. wie folgt geregelt: § 68 LBG Berlin bestimmt, dass bei Beamten, die regulär in den Ruhestand treten, die Anzeigepflicht nach drei Jahren endet, bei vorzeitigem Ruhestand nach 5 Jahren. Ein Verbot einer Nebentätigkeit setzt dessen Anzeigepflicht voraus und ist demgemäß so zu befristen, dass es endet, wenn die Anzeigepflicht durch Zeitablauf erloschen ist (so explizit VG Berlin, 7 L 307/10 und OVG BB, Beschl. v. 21.06.2011, OVG 4 S 9.11). Ein Bescheid, der eine Nebentätigkeit demnach unter Überschreitung dieser Frist verbietet, ist rechtswidrig.

Aber Vorsicht: Es gibt noch eine andere, hiervon unabhängige Anzeigepflicht gegenüber der Versorgungsbehörde (in Berlin dem LVerwA): Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG sind Bezug und Einkünfte aus  Erwerbseinkommen pp. dem Amt anzuzeigen. Das dient dazu, eine evtl. Überschreitung der gesetzlich geregelten Höchstgrenzen für Hinzuverdienst zu ermitteln.