Mobbing
Ein schwieriges Thema. Relativ neu ist der Begriff, nicht aber das Problem. Dienstkonflikte mit systematischer Ausgrenzung oder fortgesetzter Benachteiligung durch Vorgesetzte hat es wohl schon immer gegeben. Durch die Begrifflichkeit eines Mobbing sind diese nur stärker in den Blickpunkt geraten und besser erkannt und strukturiert worden. Der Begriff wurde aber bisher vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Beamtenrechtlich werden Mobbingprobleme unter der Begrifflichkeit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfasst. Diese verpflichtet den Dienstherrn, Maßnahmen zum Schutz des Beamten vorzunehmen, nötigenfalls eine Versetzung oder Umsetzung. Zugleich stellt ein Mobbing als Störung des besonderen Treueverhältnisses ein Dienstvergehen dar, welches disziplinarrelevant ist. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, besteht die Verpflichtung ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff des Mobbing fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder in einander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.05.2007, 7 Sa 982/06, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.08, 8 AZR 347/07). Mobbing ist demnach das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern unter einander oder durch Vorgesetzte (BAG, Beschl. v. 15.01.1997 – 7 AZR 14/96).
Als Rechtsfolgen kommen sowohl Abwehrmaßnahmen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers bei bestehendem Arbeits- oder Dienstverhältnis in Betracht, als auch Schadensersatz, wenn das Mobbing nicht mehr revisible Folgen hervorgerufen hat (Amtshaftung, beispielhaft BGH, Beschluss vom 01.08.02 – III ZR 2 77/01). Denkbar ist auch, dass der Dienstherr in seinem Handelns durch ein vorangegangenes Mobbing eingeschränkt wird, etwa das Mobbing als Ursache der Erkrankung eines Probebeamten in sein Ermessen hinsichtlich einer Entlassung einbeziehen muss (OVG NRW, Beschl. v. 19.02.2009, 6 A 356.06).
Problematisch ist die Rechtsverfolgung eines Mobbing auf der tatsächlichen Ebene des Vortrags. Die einzelnen ausgrenzenden Handlungen und Grenzüberschreitungen müssen substantiiert und zeitlich geordnet vorgetragen werden, was wegen der typischerweise zahlreichen jeweils für sich betrachtet ggf. undramatischen Einzelakte, die erst in der Summe die Schwere des Mobbing begründen, nicht einfach ist. Häufig erstrecken sich diese Probleme über Jahre, die Opfer haben systematische Nachteilsabsicht aber erst spät erkannt und lange Zeit nicht dokumentiert. Schwierig ist auch die Beweislage. Die Kollegen, die als Zeugen in Frage kommen werden sich – wenn sie nicht selbst in das Mobbing einbezogen waren – gut überlegen, ob sie sich tatsächlich erinnern können, denn sie müssen damit rechnen, selbst das nächste Mobbingopfer zu werden, wenn sie sich gewissermaßen auf die „falsche“ Seite stellen.
Hinzu kommen Beweisprobleme hinsichtlich der Kausalität etwa eingetretener psychischer Belastungen oder Erkrankungen zu dem Mobbing.
In der Praxis stellte es sich daher als ausgesprochen schwierig dar, ein Mobbing mit den Mittel des Rechts zu verfolgen. Eine sehr umfangreiche Darstellung der rechtlichen Schwierigkeiten lässt sich dem Urteil des OVG NRW v. 12.12.2013 entnehmen (1 A 71/11).