Mehrarbeitsvergütung
Beamtenrechtlich ein eigentlich müßiges Thema. Beamte bekommen für „Überstunden“ weniger Geld als für ihre reguläre Dienstleistung. Geknüpft ist diese Mehrarbeitsvergütung daran, dass die Mehrarbeit von befugter Stelle dienstlich konkret angeordnet war, nicht nur sehenden Auges hingenommen wurde. Interessant ist die Entscheidung, die wir beim europäischen Gerichtshof erwirkt haben: In der Rechtssache Voss ./. Land Berlin hat der EuGH seine zunächst arbeitsrechtliche Rspr. bezüglich einer mittelbaren Diskriminierung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung an Teilzeitkräfte, die der Höhe nach hinter dem vergleichbaren Vergütungs-/Besoldungsanspruch zurückbleibt, auf Beamte übertragen, auch dort mangelte es an einer beamtenrechtlichen Rechtsgrundlage für eine der regulären Besoldung entsprechende Mehrarbeitsvergütung (Urteil vom 6.12.2007, C-300/06, auf Vorlagenbeschluss des BVerwG 2 C 128.07. Betroffen war hier das Verbot von Diskriminierung und der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen gem. Art. 141 EGV. Weil mehr Frauen als Männer in einer Teilzeitbeschäftigung arbeiten und bei angeordneter Mehrarbeit dann nur die geringere Mehrarbeitsvergütung statt anteiliger Besoldung bekommen, wird dieser Personenkreis mittelbar diskriminiert mit der Folge, dass den betroffenen die höheren anteiligen Bezüge zustehen. Oder einfacher gesagt: wer 20 Stunden in Teilzeit arbeitet bekommt für die 21. (Über-)stunde nach der Mehrarbeitsvergütung nur weniger als der Vollzeit-Kollege für die 21. Stunde in Vollzeit. Das ist diskriminierend und also muss die Differenz erstattet werden, und zwar kraft europäischen Richterrechts, also ohne nationale Rechtsgrundlage.