EuGH, Mehrarbeitsvergütung

Beamtinnen und Beamte erhalten für angeordnete Mehrarbeit Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die dort nach Besoldungsgruppen geregelten Stundensätze sind niedriger als die anteilige Besoldung für eine Arbeitsstunde. Das führt dazu, dass etwa eine hältig teilzeitbeschäftigte Beamtin für die über ihre monatlichen 20 regulären Arbeitsstunden hinaus geleitete 21. Arbeitsstunde weniger erhält, als ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der diese Stunde regulär bezahlt bekommt, also einen entsprechenden Anteil an der Vollzeitbesoldung erhält. Da Teilzeitarbeit statistisch deutlich häufiger von Frauen als von Männern in Anspruch genommen wird, stellt die niedrigere Bezahlung solcher Überstunden eine mittelbare Diskriminierung dar, die gegen bindendes Europarecht verstößt. Dass es bei der Beamtenbesoldung nicht um Entgelt für Leistung sondern um Alimentation geht und dass Besoldung nur aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen gezahlt werden darf, läßt der EuGH nicht gelten.

Damit haben tatsächlich teilzeitbeschäftigte Beamtinnen einen höheren Vergütungsanspruch für angeordnete Mehrarbeit, als dies in der einschlägigen Rechtsverordnung geregelt ist. Sie können sich direkt auf das Urteil des EuGH und die diesem Urteil zugrundeliegenden Vorschruiften des Europarechts berufen.

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6.12.2007, C-300/06, Tenor

Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung entgegensteht, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, sofern

– von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist

und

– die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. – Volltext