Entlassung Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag
Rechtsgrundlage (für Berlin) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) i.V.m. § 34 Abs. 1 LBG. Für Bundesbeamte gilt § 33 BBG.
Danach ist eine Beamtin / ein Beamter zu entlassen, wenn er die Entlassung in schriftlicher Form verlangt. § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG bestimmt, dass bei einem solchen schriftlichen Antrag die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen ist, jedoch solange hinausgeschoben werden kann bis die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind, längstens für 3 Monate.
Satz 2 bestimmt ergänzend, dass der Antrag auf Entlassung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der Behörde noch zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsentscheidung noch nicht zugegangen ist, danach nur mit Zustimmung der Behörde.
Der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben werden muss und unterzeichnet sein muss. Weitere Anforderung stellt das Gesetz nicht. Die Erklärung ist gegenüber dem Dienstvorgesetzten abzugeben .
In der Folge wird der Dienstherr eine Entlassungsverfügung fertigen. Rechtsfolge ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses, rglm. zu dem beantragten Zeitpunkt, s.o. Damit tritt insbesondere der Verlust der Dienstbezüge nach diesem Zeitpunkt und des Anspruches auf Versorgung ein. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG besteht bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nicht.
In der Folge der Entlassung und des Verlustes der Versorgungsbezüge erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, s. gesonderter Beitrag. Der Bund und vereinzelte Bundesländer haben zwischenzeitlich nach einer Entscheidung des EuGH eine Alternative zur Nachversicherung geschaffen, ein sog. Altersgeld. In Berlin gibt es eine solche Rechtsgrundlage bisher nicht (Stand 02/2018).