Dienstunfallrecht

Dienstunfall, Dienstunfall-Folgen, Dienstunfallfürsorge

Häufiger Anlass von Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn ist der Streit um die Anerkennung eines Dienstunfalles und vor allem der resultierenden Folgen. Wesentlich ist nicht nur, dass der Dienstunfall als solcher anerkannt wird, sondern dass die tatsächlich durch den Dienstunfall eingetretenen gesundheitlichen Folgen als solche durch den Anerkennungsbescheid erfasst werden. Andernfalls muss dieser mit dem Ziel angefochten werden, weitere gesundheitliche Folgen als unfallursächlich anzuerkennen. Häufig werden hier in den Anerkennungsbescheiden nur verharmlosende oder unpräzise Beschreibungen aufgenommen („Distorsion der HWS“), die letztlich keine Rückschlüsse auf tatsächliche Langzeitfolgen zulassen.

Die Durchsetzung der Anerkennung von Dienstunfallfolgen ist häufig eine Vorsichtsmaßnahme: Der Dienstunfall ist überstanden, der Beamte versieht seinen Dienst wieder. Wenn es aber später zu einer Verschlimmerung der Folgen oder auch zu einem neuerlichen Dienstunfall mit einer Verletzung an gleicher Stelle kommt, was dann zur (vorzeitigen) Zurruhesetzung führt, kann es von entscheidender Wichtigkeit sein, dass tatsächlich alle Unfallfolgen auch umfänglich als solche  anerkannt worden sind. Denn sonst kann etwa seitens des Dienstherrn argumentiert werden, der zur Zurruhesetzung führende (zweite) Unfall sei angesichts einer unfallunabhängigen Vorschädigung eine bloße „Gelegenheitsursache“ gewesen.

Ob eine vorzeitige Zurruhesetzung dienstunfallbedingt oder unfallunabhängig erfolgt, ist für die Höhe der nachfolgenden Versorgung des Ruhestandsbeamten von entscheidender Bedeutung: während gerade dienstjüngere Beamte bei einer allgemeinen krankheitsbedingten Zurruhesetzung häufig nur das Mindestruhegehalt bekommen, zieht eine unfallbedingte Zurruhesetzung ein Unfallruhegehalt nach sich. Der Ruhegehaltssatz erhöht sich dann um 20 v. H. und beträgt mindestens 66 2/3 v. H. Eine Kürzung nach § 14 Abs. 3 wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (3,6 v.H. max 10,8 v. H.) unterbleibt. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 2 BeamtVG bei der der Berechnung des Dienstunfallruhegehalts das Grundgehalt der maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand hätte erreichen können, also in der Regel die Endstufe.

Ein Dienstunfallruhegehalt stellt also eine erheblich bessere Versorgung dar. In einem kürzlich von uns vertretenen Verfahren,  bei dem wir bei einer Beamtin der BesGr.  A9 im Widerspruchsverfahren ein Dienstunfallruhegehalt durchsetzen konnten, beträgt der monatliche Unterschied der Brutto-Bezüge zu dem zunächst nur bewilligten regulären Ruhegehalt 553 EUR (!).

Bei einem sog. qualifizierten Dienstunfall (Hinzutreten einer besonderen Lebensgefahr) beträgt das dann erhöhte Dienstunfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG 80 v. H.

Als weitere Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge kommt häufig ein laufender Unfallausgleich, seltener eine einmalige Unfallentschädigung zum Tragen.

Laufender Unfallausgleich: Nach § 35 BeamtVG erhält der Beamte, der in der Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Monate wesentlich beschränkt ist, Dienstunfallausgleich. Diese zeitliche Dauer  der Beeinträchtigung ist Anspruchsvoraussetzung. Liegt sie vor, besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung.  Wesentlich in diesem Sinne sind 30 v. H., nach den MdE Vorschriften wird aber aufgerundet, so dass 25 v. H. ausreichen. Nach Vorliegen einer solchen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Dienstunfallausgleich fortlaufend bezahlt, also auch neben einem Ruhegehalt. Die Höhe richtet sich nun – das ist neu (Gesetz v. 30.11.2023, VGBl. Nr. 33/2023, S. 404) nach der Entschädigungszahlung des §83 Abs. 1 bis 3 SGB XIV. Damit erhöhen sich die Beträge für den Unfallausgleich erheblich. Diese betragen nunmehr (Abs. 1):

400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, und
2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Die Ermittlung der MdE (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit). richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung

Eine einmalige Unfallentschädigung nach §43 LBeamtVG in Höhe von 80.000 EUR bis 130.000 kommt seltener in Betracht, nämlich dann, wenn es sich um einem qualifizierten Dienstunfall gem. § 37 BeamtVG gehandelt hat und eine dauerhafte MdE von mind. 50 v. H. besteht (dann: 80.000 EUR, nachfiolgend gestaffelt, § 43 Abs. 1 BeamtVG).

Ein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung beim qualifizierten Dienstunfall sollte rechtzeitig eingeklagt werden, um im Falle der Durchsetzbarkeit auch Prozesszinsen realisieren zu können.

Meldung und Untersuchungsverfahren: nach § 45 LBeamtVG ist der Dienstunfall innerhalb von 2 Jahren zu melden. Eine absolute Ausschlussfrist bestimmt Absatz 2: 10 Jahre. Wichtig: die zwei Jahre laufen ab dem Unfallereignis, nicht ab der Kenntnis von Folgen. Danach können noch  unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 innerhalb von 10 Jahren  Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Folgen unvorhersehbar waren, aber:  es gilt dann eine 3 Monats-Frist ab Kenntnis dieser Folgen.