Dienstliche Beurteilung
In der dienstlichen Beurteilung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bewertet. Die dienstliche Beurteilung ist vor allem die wesentliche Grundlage von Beförderungsentscheidungen (Stichwort Beamtenkonkurrenz). Sie ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil sie rechtlich als ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrrn angesehen wird, bezüglich dessen dem Dienstherrn eine sog. Beurteilungsermächtigung zusteht. Gleichwohl werden dienstliche Beurteilungen immer wieder vom Verwaltungsgericht aufgehoben, etwa weil Beurteilungsrichtlinien in formaler Hinsicht nicht beachtet worden sind oder die Werturteile auch auf die Einwendungen des Beamten hin nicht ausreichend plausibilisiert werden. Dennoch ist der Rechtsschutz bei Beurteilungen eher schwach ausgeprägt, so dass von Fall zu Fall überlegt werden muss, ob tatsächlich eine gerichtliche Klärung angestrebt werden soll. In Berlin ist gegen die dienstliche Beurteilung unmittelbar der Klageweg zum Verwaltungsgericht eröffnet.
Verfahren: Regelmäßig wird der Beamte gegen eine ihm nachteilige Beurteilung zunächst Einwendungen erheben. Es stellt dann nah der Rspr. eine Obliegenheit des Dienstherrn dar, hierauf spätestens im Rahmen eines etwaigen Verwaltungsstreitverfahrens (vgl. BVerwGE 60,245, 252) inhaltlich Stellung zu nehmen, damit die Beurteilung insgesamt plausibel und nachvollziehbar wird. Das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Insbesondere Werturteile sind vom Dienstherrn durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen; dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es – was den Sinn der Erläuterungspflicht des Dienstherrn ausmacht – für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird (VG 28 A 5.93, Urt. v. 5.02.1996 mit Hinweis auf BVerwGE 60, 245, 251 f.). Erfüllt der Dienstherr diese ihm obliegende Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht bzw. erweisen sich dennoch die erhobenen Einwendungen als schlüssig, ist die dienstliche Beurteilung aufzuheben.
Anstelle von Einwendungen kann auch gleich Widerspruch erhoben werden. Im Land Berlin kann gegen die Beurteilung unmittelbar geklagt werden.