Archiv der Kategorie: Strafrecht

Wir bearbeiten laufend eine Vielzahl strafrechtlicher Mandate, sowohl aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch aus dem Schwerpunktbereich des Rechts des öffentlichen Dienstes. Letzteres umfasst vor allem Amtsdelikte, insbes. wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt, der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, der Freiheitsberaubung (ungerechtfertigte Festnahme) oder des Betruges.

Vorladung Zur Polizei oder StA

Zeugenpflicht und Wahrheitspflicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Vorladung als Beschuldigter

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Anders aber, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht auch als Beschuldigter eine Verpflichtung zu erscheinen, andernfalls im nächsten Schritt eine polizeiliche Vorführung erfolgen kann.  Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft muss ein Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, lediglich solche zur Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Beschuldigter nicht zur Sache auszusagen, sondern zu schweigen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Man sollte  sich auf keinen Fall von der Polizei oder der  Staatsanwaltschaft dazu überreden lassen, eine Aussage zu machen. Das gilt vor allem und erst recht, wenn (noch) keine anwaltliche Vertretung besteht.

Vorladung als Zeuge

Nach §161a Abs.1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, auf Ladung bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auch auszusagen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass diese Pflicht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht, also nicht bei einer Vorladung durch die Polizei.

Das hat sich aber 2017 teilweise geändert. §163 Abs. 3 StPO lautet jetzt:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (s. im Einzelnen auch die nachfolgenden Absätze)

Eine nur polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage (ohne einen Auftrag der StA) verpflichtet den Geladenen also nicht zur Aussage und kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Hier müsste also ggf. nachgefragt werden, bevor man einen zeugenschaftlichen Termin nicht wahrnimmt, bzw. es müsste der Auftrag der StA bereits in der Ladung stehen.

Dem Grunde nach sollte man als Zeuge aber aussagen, zeugenschaftliche Aussagen dienen der Aufklärung von Straftaten. Deshalb sollte man auch einer Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei nachkommen.

Bei einer Vorladung zur Zeugenanhörung durch die Staatsanwaltschaft  besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage. Bei unentschuldigtem Fernblieben trotz ordnungsgemäßer Vorladung kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Zudem besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage.

Falsche Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind nur dann strafbar, wenn dadurch ein falscher Verdacht hervorgerufen wird, ein Straftäter begünstigt oder die Bestrafung eines Schuldigen vereitelt wird. Das ist Folge des § 153 StGB, wonach nur eine Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle strafbar ist. Das ist bei der Polizei und der StA nicht der Fall.

Falsche Aussagen vor Gericht sind dagegen strafbar, und zwar entweder als uneidliche Falschaussage oder – im Falle der Vereidigung – als Meineid. Auch die Aussage, sich nicht erinnern zu können, kann eine Falschaussage sein.

Zeugnisverweigerungsrechte: Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte und Priester haben ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf beruflich erlangtes Wissen. Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein naher Angehörigen belastet würde.

Ein Beschuldigter hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst beschuldigen.

Unberechtigte Abfragen bei POLIKS, geänderte Rechtslage

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Datenschutz – Richtlinie ist auch das Berliner Datenschutzgesetz geändert worden. Eine für unsere Praxis wichtige Änderung betrifft die Strafbarkeit von Datenschutzverstößen:

Die bisherige Vorschrift des § 32 Abs. 1 BlnDSG, welche das Übermitteln oder Verändern oder das Abrufen oder das sich Verschaffen aus in Behältnissen verschlossenen Dateien  unter Strafe gestellt hat,  ist nicht mehr existen bzw.  als Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet. Insoweit bestimmt jetzt § 29 BlnDSG (n.F.), in der seit dem 24. Juni 2018 in Kraft getretenen Fassung folgende Regelung:

§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(2) Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.

Praktisch bedeutet das z.B., dass ein unberechtigtes Abfragen etwa aus der Polizeidatenbank POLIKS keine Straftat mehr darstellt, sondern „nur noch“ eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis werden allerdings in letzter Zeit nicht unerhebliche Bußgelder verhängt.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstherrn

Sind Beamte von einem Strafermittlungsverfahren betroffen, bestehen Mitteilungspflichten der Strafjustiz gegenüber dem Dienstherrn. Dies ist in § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Ermittlungsakte wird mit einem Aufkleber „Mitteilungspflicht“ versehen.

 

§ 49 Beamtenstatusgesetz: Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Weitere und genauere Regelungen finden  sich in der  „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (MiStra). Die bloße Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten begründet nach der MiStra noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten. Nr. 15 MiStra  regelt für Beamte und Richter im aktiven Dienst  die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gerichte („sind mitzuteilen“) zur Mitteilung an den Dienstherrn in Abhängigkeit von der Eingriffsintensität der strafprozessualen Maßnahmen abhängig:

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Nr. 15 Abs. 1 MiStra betrifft die Mitteilungspflicht für vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 2 MiStra für Fahrlässigkeitstaten und Privatklagedelikte. In Nr. 15 Abs. 3 MiStra sind die Mitteilungspflichten im Falle der Verfahrenseinstellung geregelt. Nr. 15 Abs. 4 MiStra beinhaltet eine Ausnahme von dem Grundsatz des Steuergeheimnisses. Nr. 15 Abs. 5 MiStra nennt den Dienstvorgesetzten als Adressaten der Mitteilung und die Kennzeichnungspflicht als „Vertrauliche Personalsache“.

Vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 1 MiStra
Bei vorsätzlich begangenen Straftaten sind mitzuteilen der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, Sitzungshaftbefehls (§ 230 StPO) und Vollstreckungshaftbefehls (§ 457 StPO).
Mitzuteilen sind außerdem die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Verfahrenseinstellungen nach Anklageerhebung werden mitgeteilt („sollen übermittelt werden „), Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO oder den §§ 153 ff. StPO nur, wenn das im Einzelfall erforderlich erscheint, um dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Dabei muß aber berücksichtigt werden, „wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind“. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten.

Nr. 18 MiStra Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

1.der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn

a) wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 64, 66 StGB angeordnet worden ist oder
b) wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt worden ist.

 

Wie läuft das Verfahren ?

Wir übernehmen strafrechtliche Mandate aus Kapazitätsgründen nicht mehr und empfehlen unseren Mandanten, sich von strafrechtlich spezialisierten Anwaltskollegen vertreten zu lassen. Diese finden Sie auf der linken Seite unserer Internetseite im grauen Bereich unter „Empfehlung Fachkanzleien andere Rechtsebiete“.

Gleichwohl möchten wir einige Hinweise und Ratschläge geben:

Sobald Sie durch ein entsprechendes Anschreiben der Polizei Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafermittlungsverfahren haben, sollten Sie den Anwalt kontaktieren. Wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Der Verteidiger meldet sich dann zum Verfahren und gibt zumeist erst am Ende der Ermittlungen für Sie eine Stellungnahme ab.

Ziel dieseranwaltlichen Stellungnahme ist es rglm., die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Ist schon aus der Akte erkennbar, dass es zu einer Anklage kommen wird, wird man eher keine Stellungnahme abgeben. Denn dann kommt es ohnehin zu einer Hauptverhandlung, so dass es rglm. besser ist, diese abzuwarten und dann in der Verhandlung auf die dort erhobenen Beweismittel zu reagieren.

Die Staatsanwaltschaft trifft am Ende der Ermittlungen (und ggf. nach unserer Stellungnahme) eine Abschlussverfügung. Das kann sein:

Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht; die „saubere“ Einstellung)

Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit)

Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen, § 153 a StPO (meist gegen Geldzahlung, damit muss unsererseits Einverständnis bestehen)

Strafbefehl

Anklage. Bei einer Anklage kommt es zumeist zu einer Hauptverhandlung beim Gericht und zu einem Urteil.