VG Berlin, Urteil vom 12. Nov. 2009, VG 28 A 255.07, auszugsweise:
„Im vorliegenden Fall will der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit in erster Linie im vorläufigen Brandschutz tätig werden (…). Diese beabsichtigte Tätigkeit erfüllt den Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach eine Tätigkeit nicht genehmigt werden kann, wenn sie in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird bzw. tätig werden kann. Dieser Versagungsgrund hat einen weiten präventiven Charakter mit der Folge, dass bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördezuständigkeit und Nebentätigkeit ausreichend ist, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es hier nicht an (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.Oktober 2002, – 4 S 1374/02-, zit. nach Juris, Geis a.a.O., § 65 RdNr. 47).“
VG Berlin „Potentialanalyse“, Beschlüsse v. 16.12.2008, VG 26 A 227.08 und 229.08 (auszugsweise)
„Ausgehend hiervon begegnet der Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren mangels erfolgreicher Potentialanalyse nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifend rechtlichen Bedenken. Aufgrund des vom Dienstherrn gewählten anonymisierten Verfahrens ist dieser nicht in der Lage, das von einem Bewerber in der Potentialanalyse erzielte Ergebnis individuell zu begründen; insoweit begnügt er sich mit einem Verweis auf die von ihm mit der Durchführung und Auswertung der Potentialanalyse beauftragte IST-GmbH. VG Berlin zur sog. „Potenzialanalyse“ weiterlesen →
Erschwerte Zurruhesetzung bei funktionsbezogener Dienstfähigkeit
Die jahrelange Praxis, Vollzugsbeamte ohne weiteres zurruhzusetzen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr entsprechen, könnte durch die neuen Beamtengesetze des Bundes und der Länder ein Ende gefunden haben.
So bestimmt das neue Landesbeamtengesetz für Berlin in §§ 107, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG, dass eine Polizeivollzugskraft (gleichgestellt: Feuerwehrkräfte, Justizvollzugskräfte) bei Vollzugsdienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll, wenn die funktionsbezogene Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger Vollzugsbeamter weiterlesen →
Für Zahlungsansprüche eines Beamten gegen den Dienstherrn besteht grds. kein Anspruch auf Verzinsung. Für zu spät bezahlte Versorgungsbezüge ist das in § 49 Abs. 5 BeamtVG ausdrücklich geregelt (kein Verzugszins). Aber: Im Falle einer Klageerhebung können Prozesszinsen (§ 291 Satz 1 BGB) geltend gemacht werden (VG Berlin, Urt. v. 15.07.2008, VG 26 A 120.05 für den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung beim qualifizierten Dienstunfall in Höhe von 80.000 EUR gem. § 43 BeamtVG). Diese sind in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar ab Rechtshängigkeit der Klage. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Zahlungsansprüche frühzeitig einzuklagen, damit bei späterem Obsiegen die Verzinsung gewährleistet ist. In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall waren immerhin 16.800 EUR an Prozesszinsen aufgelaufen zu deren Zahlung das beklagte Land Verpflichtet worden ist.
Beamtinnen und Beamte erhalten für angeordnete Mehrarbeit Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die dort nach Besoldungsgruppen geregelten Stundensätze sind niedriger als die anteilige Besoldung für eine Arbeitsstunde. Das führt dazu, dass etwa eine hältig teilzeitbeschäftigte Beamtin für die über ihre monatlichen 20 regulären Arbeitsstunden hinaus geleitete 21. Arbeitsstunde weniger erhält, als ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der diese Stunde regulär bezahlt bekommt, also einen entsprechenden Anteil an der Vollzeitbesoldung erhält. Da Teilzeitarbeit statistisch deutlich häufiger von Frauen als von Männern in Anspruch genommen wird, stellt die niedrigere Bezahlung solcher Überstunden eine mittelbare Diskriminierung dar, die gegen bindendes Europarecht verstößt. Dass es bei der Beamtenbesoldung nicht um Entgelt für Leistung sondern um Alimentation geht und dass Besoldung nur aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen gezahlt werden darf, läßt der EuGH nicht gelten.EuGH, Mehrarbeitsvergütung weiterlesen →
Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Tenor (auszugsweise):
Ziffer 2)
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während es gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. EuGH Urlaubsabgeltung weiterlesen →
Berliner Kanzlei für Beamtenrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht, Disziplinarrecht, Strafrecht
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