Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

BVerwG, Fernbleiben vom Dienst, 1 D 2.05

BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 1 D 2.05, Fernbleiben vom Dienst

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Denn aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (Urteile vom 22. April 1991 – BVerwG 1 D 6.90 – BVerwGE 93,78 <80 ff.> und 6. Mai 2003 – BVerwG 1 D 26.02). Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.

EuGH zum Mehrarbeitsausgleich, Leitsatz, C-429/09

EuGH, Urteil v. 25.11.2010, Leitsatz, C-429/09

1. Ein Arbeitnehmer, der, wie im Ausgangsverfahren Herr Fuß, als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/ 88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.  EuGH zum Mehrarbeitsausgleich, Leitsatz, C-429/09 weiterlesen

VG Berlin, Dienstunfallausgleich, VG 28 A 189.06

VG Berlin, Urt. v. 12.03.2009, VG 28 A 189.06:

„Über die hierauf beruhende Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidet nicht ein als Gutachter im Verwaltungs- oder ggf. im gerichtlichen Verfahren herangezogener Arzt. Dieser stellt nur die medizinischen Tatsachen fest und bewertet sie. Die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Abs best weightloss pills. 2 Satz 1 BeamtVG erforderliche rechtliche Subsumtion nimmt die Verwaltung bzw. im Streitfall – wie hier – das Gericht vor. Dabei ist die Bewertung des Grades der MdE entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Diese hängt nicht allein von der körperlichen Beeinträchtigung ab; ausschlaggebend ist der durch die Beeinträchtigung bedingte Verlust an abstrakten Erwerbsmöglichkeiten. VG Berlin, Dienstunfallausgleich, VG 28 A 189.06 weiterlesen

VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose II, Urt. v. 2. Juli 2010, VG 5 K 318.08

„Eine Beamtin auf Lebenszeit ist nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die gesetzlich beschriebene Dienstunfähigkeit orientiert sich an dem abstrakt-funktionellen Amt der Beamtin. Dieser Amtsbegriff ist als Gesamtheit der Dienstposten zu verstehen, die bei einer Behörde für die Angehörigen eines bestimmten statusrechtlichen Amtes eingerichtet worden sind. Die Beamtin ist nicht dienstunfähig, solange sie körperlich und gesundheitlich imstande ist, auch nur einen Dienstposten ihres Amts ordnungsgemäß wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 133,297 Rn. 14). Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit steht nach § 41 Abs. 1 LBG zunächst dem Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde zu. Die Entscheidung muss nicht notwendig auf der Grundlage eines gleichlautenden ärztlichen Gutachtens ergehen; nach § 26 BeamtStG wie auch nach § 41 LBG wird ein solches Gutachten nicht zwingend vorgeschrieben (anders im hier nicht einschlägigen § 40 LBG). Die ärztliche Begutachtung ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG lediglich ein Mittel, das bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit zu nutzen ist. Es ist nach dem Gesetz weder ausgeschlossen, eine Zurruhesetzung ohne ärztliche Begutachtung auszusprechen, noch gegen ein anderslautendes ärztliches Gutachten zu entscheiden. Bleibt eine Beamtin in kurzen Abständen immer wieder und zum teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern, so kann sie im falle einer daraus abzuleitenden Schwäche ihrer Gesamtkonstitution auch dann wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen für sich nicht schwerwiegend sind (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21. März 1997 – 10 A 11954/96-, Juris).“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 08/2010).

VG Berlin, Nichtbewährung während der Probezeit, Anabolikamissbrauch

VG Berlin, Beschluss v. 30. April 2010, VG 28 L 25.10 (Nichtbewährung während der Probezeit: Anabolikamißbrauch)

„Ein Beamter auf Probe kann nach §§ 1, 23 Abs. 3 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Bewährung während der Probezeit besteht darin, dass er Beamte den in ihn bei der Einstellung gesetzten und für eine ordnungsgemäße Dienstleistung erforderlichen Erwartungen genügt (…). Der Feststellung der Bewährung kommt der Charakter einer Prognose dahingehend zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. VG Berlin, Nichtbewährung während der Probezeit, Anabolikamissbrauch weiterlesen

Amtsgericht Tiergarten, keine Steuerhinterziehung im bes. schweren Fall

Amtsgericht Tiergarten 332a Ds 25/09, Urteil v. 2.12.2009

Keine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall und keine Urkundenfälschung, wenn zum Zweck der Steuerhinterziehung durch Angabe tatsächlich nicht angefallener Werbungskosten für berufliche Fortbildungsmaßnahmen lediglich Kopien von Teilnahmebescheinigungen verändert und eingereicht werden, nicht aber das Original verändert und beim Finanzamt eingereicht wird.

 Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist anerkannt, dass Kopien keine Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind, wenn sie nach außen als Reproduktionen erscheinen (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. § 267 Rn. 12b). Die Vorlage einer Kopie kann zwar das Gebrauchen einer falschen Urkunde sein, wenn sie durch Kopie einer falschen Urkunde hergestellt wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der Kopievorlage um eine falsche Urkunde handelte, was im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt wurde.

Aus dem gleichen Grund waren auch die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO nicht gegeben, denn nachgemachte oder verfälschte Belege i.S.d. § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO können nur Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sein.

 Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die StA hatte bei vorliegend 5 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten beantragt. Das Gericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die StA hat Berufung eingelegt

VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose, VG 5 A 67.04,

VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, auszugsweise:

„Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird für die Dienstbehörde durch § 77 Abs. 1 Satz 2 LBG erleichtert. Danach kann der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Auch nach dieser Vorschrift reicht allerdings die Möglichkeit dauernder Dienstunfähigkeit nicht aus; vielmehr darf für die Wiedererlangung voller Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten keine Aussicht bestehen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit und ihre Fortdauer im folgenden halben Jahr, muss die Dienstbehörde eine ärztliche Untersuchung anweisen. VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose, VG 5 A 67.04, weiterlesen