Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

BVerwG 2 VR 1/13: Konkurrenzverfahren, Statusamt

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.6.2013 entschieden (2 VR 1/13), dass der bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 II GG der vorzunehmende Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich nicht (mehr) orientiert am konkreten Dienstposten vorzunehmen ist, sondern an den Anforderungen des Statusamtes. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Begründet wird die Abkehr von der bisherigen Rspr. mit dem Laufbahnprinzip und damit, dass von einem geeigneten Bewerber erwartet werden kann, dass er sich in die zukünftigen Aufgaben in angemessener Zeit einarbeiten kann. Außerdem könne die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens jederzeit wieder verändert werden.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf beamtenrechtliche Konkurrenzverfahren. Auszuwählen ist nun nicht mehr der für die konkrete dienstliche Aufgabe am besten geeignete Bewerber sondern derjenige, der den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes am Besten gerecht wird.

Und: Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

Allerdings: Die Orientierung der Auswahlentscheidung am Statusamt gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht für die hiesigen Landesbeamten: Der 7. Senat des OVG hat insoweit wie folgt erkannt: „Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (…), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (…), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls beim Grundgesetzartikel ansetzt dann bliebe es einem Gesetzgeber unbenommen, im grundgesetzlichen Rahmen Konkretisierungen vorzunehmen, wie es etwa der Berliner Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz -VGG- gemacht hat, in welchem die Anforderungen des Aufgabengebiets zur Grundlage des Auswahlverfahrens erklärt worden sind.” (Beschl. v. 14.04.2014, OVG 7 S 19.14).

Mit einem weiteren Beschluss vom 23. Mai 2014 (OVG 7 S 20.14) hat das Oberverwaltungsgericht weitergehend auch Zweifel an der Rspr. des BVerwG anklingen lassen: “Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob er sich die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigen macht” (weil nur einstweiliger Rechtsschutz, pp.). Und: “Gegen die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch Einwände aus dem Landesgleichstellungsgesetz angebracht worden (von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2014 Anm. 4) über die zu befinden sein wird.”

 

Bewährung während der beamtenrechtlichen Probezeit (BVerwG 2 C 12.11).

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das betrifft sowhl die gesundheitliche wie auch die persönliche Eignung. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, zuletzt mit Urteil vom 25. Juli 2013 (BVerwG 2 C  16.12).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist danach der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.

Bereits mit Urteil v. 25. Februar 1993 hatte das BVerwG erkannt, dass nach Ablauf der Probezeit aufgetretene Erkrankungen die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht hindern (2 C 27.90, Rz. 14,15):

„Rz. 14 Zwar kann das Eignungsurteil des Dienstherrn ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen „ohne schuldhaftes Zögern“ auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden (…); dies setzt zum einen jedoch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit voraus, zum anderen auch, dass tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird, und zum dritten, dass gleichwohl nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. Die von der Rechtsprechung gebilligte zeitliche Toleranzspanne kann der Dienstherr jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit und in unmittelbarem Zusammenhang damit nach außen erkennbar nichts unternimmt, um zu einem Urteil über die Bewährung des Beamten zu kommen und diesem alsbald eine Entscheidung folgen zu lassen.

  1. 15 Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, etwa noch nach Ablauf der statusrechtlichen Probezeit, gewonnene neue Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft oder der gesundheitlichen Eignung des Beamten, die, wären sie in der laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetreten, die Bewährung in Frage gestellt hätten, können aus den obigen Darlegungen das einmal im gebotenen Entscheidungszeitpunkt getroffene positive Urteil über die Bewährung in der Probezeit nicht mehr in Frage stellen (vgl. auch BVerwGE 85, 177<184>). Beruft sich der Dienstherr längere Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, gar erst nach Ablauf der statusrechtlichen Probezeit, unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beamten auf die Nichteignung des Beamten, so ist sein Verhalten als ein „venire contra factum proprium“ zu werten. Er kann sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg auf die angebliche Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit berufen.“

 

 

Neue Rspr. des BVerwG zur gesundheitlichen Eignung bei der Einstellung von Beamten (Urteil v. 25.07.2013, 2 C 12.11)

Entscheidungsgründe auszugsweise:

Die kompletten Entscheidungsgründe sind auf der Internetseite des BVerwG veröffentlicht (2 C 12.11).

11 „Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. (…) Neue Rspr. des BVerwG zur gesundheitlichen Eignung bei der Einstellung von Beamten (Urteil v. 25.07.2013, 2 C 12.11) weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg, Zurruhesetzung von Vollzugsbeamten

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2013, OVG 4 B 8.11,

Auszüge:

Entscheidungsgründe

(…)

Die Versetzung in den Ruhestand ist materiell rechtswidrig. Die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BeamtStG, § 39 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 und 2 LBG erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurruhesetzung einer Polizeivollzugskraft sind nur teilweise erfüllt.

1. Der Kläger war polizeidienstunfähig. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LBG liegt Dienstunfähigkeit vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). OVG Berlin-Brandenburg, Zurruhesetzung von Vollzugsbeamten weiterlesen

VG Berlin, amtsangemessene Alimentation, Urteil v. 9.11.2012, VG 26 K 30.11

Das Verwaltungsgericht Berlin sieht keine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Berliner Landesbeamten.

In mehreren Urteilen hat die 26. Kammer des VG Berlin von uns erhobene Klagen wegen zu niedriger Alimentation im Land Berlin abgewiesen (z.B. Urteil v. 9.11.2012, VG 26 K 30.11).

Wir hatten argumentiert, dass die Einkommen der Berliner Landesbeamten in der Zeit seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 um real 12,7 % gesunken sind, was sich bei Zugrundelegung der „Durchschnittszahlen“ des Statistischen Bundesamtes, ergebe, wonach in dem genannten Zeitraum eine Inflationsrate von insgesamt 17 % gegeben war. Lege man die tatsächlichen Preissteigerungen nach dem harmonisierten Verbraucherpreisindex zugrunde, so belaufe sich der Wertverlust auf 18,4 %. VG Berlin, amtsangemessene Alimentation, Urteil v. 9.11.2012, VG 26 K 30.11 weiterlesen

VG Frankfurt, Urteil20.08.2012, 9 K 1691/12.F

VG Frankfurt, Urteil20.08.2012, 9 K 1691/12.F

1. Erholungsurlaub, Jahresurlaub, Mindesturlaub, bezahlter Jahresurlaub.Leitsatz

2. Art. 7 RL 2003/88/EG gilt unmittelbar für Beamtinnen und Beamte, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf einen bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen wie auch hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses.

3. Kann der durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit i. S. d. § 86 Abs. 1 HBG nicht erfüllt werden und endet das Beamtenverhältnis durch Übertritt in den Ruhestand, so steht der Beamtin bzw. dem Beamten VG Frankfurt, Urteil20.08.2012, 9 K 1691/12.F weiterlesen

EuGH, Urteil v. 25.11.2010, C-429/09 (Mehrarbeitsvergütung Feuerwehrleute)

EuGH, Urteil v. 25.11.2010, C-429/09 (Mehrarbeitsvergütung Feuerwehrleute)

1. Ein Arbeitnehmer, der, wie im Ausgangsverfahren Herr Fuß, als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist. EuGH, Urteil v. 25.11.2010, C-429/09 (Mehrarbeitsvergütung Feuerwehrleute) weiterlesen