Archiv der Kategorie: Disziplinarrecht

Strafverfahren, wie läuft das Verfahren ?

Wir übernehmen strafrechtliche Mandate aus Kapazitätsgründen nicht mehr und empfehlen unseren Mandanten, sich von strafrechtlich spezialisierten Anwaltskollegen vertreten zu lassen. Diese finden Sie auf der linken Seite unserer Internetseite im grauen Bereich unter „Empfehlung Fachkanzleien andere Rechtsebiete“.

Gleichwohl möchten wir einige Hinweise und Ratschläge geben:

Sobald Sie durch ein entsprechendes Anschreiben der Polizei Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafermittlungsverfahren haben, sollten Sie den Anwalt kontaktieren. Wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Der Verteidiger meldet sich dann zum Verfahren und gibt zumeist erst am Ende der Ermittlungen für Sie eine Stellungnahme ab.

Ziel dieseranwaltlichen Stellungnahme ist es rglm., die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Ist schon aus der Akte erkennbar, dass es zu einer Anklage kommen wird, wird man eher keine Stellungnahme abgeben. Denn dann kommt es ohnehin zu einer Hauptverhandlung, so dass es rglm. besser ist, diese abzuwarten und dann in der Verhandlung auf die dort erhobenen Beweismittel zu reagieren.

Die Staatsanwaltschaft trifft am Ende der Ermittlungen (und ggf. nach unserer Stellungnahme) eine Abschlussverfügung. Das kann sein:

Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht; die „saubere“ Einstellung)

Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit)

Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen, § 153 a StPO (meist gegen Geldzahlung, damit muss unsererseits Einverständnis bestehen)

Strafbefehl

Anklage. Bei einer Anklage kommt es zumeist zu einer Hauptverhandlung beim Gericht und zu einem Urteil.

Maßnahmebemessung

Bemessung disziplinarer Maßnahmen

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 DiszG / § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Oktober 2005 näher bestimmt (BVerwGE 124, 252). Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße Maßnahmebemessung weiterlesen

Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

Aus dem Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ folgt verfahrensrechtlich, dass alle bekannten Pflichtenverstöße in einem einzigen Verfahren zu verfolgen sind. Nachträglich bekanntgewordene Verdachtsfälle werden in das laufende Verfahren einbezogen.

Dem Einheitsgrundsatz liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, was mit dem Begriff des Dienstvergehens als der Summe der zur Last gelegten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart hat, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 -BVerwG 1 D 12.05 – BVerwGE 128,125 <130>). Ein wesentliches Bemessungskriterium nach § 13 BDG ist deshalb auch nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch ein bestimmtes Gesamtverhalten offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit dieser im öffentlichen Dienst noch tragbar ist (BVerwG Urt. v. 14.11.2007, 1 D 6/06).

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Maßnahmeverbot (Verjährung)

§ 15 DiszG Berlin (im Bundesrecht: § 15 BDG) bestimmt ein sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Danach kann ein Verweis nach zwei Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr geahndet werden, Geldbusse, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts können nach mehr als drei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden. Nach mehr als sieben Jahren darf eine Zurückstufung nicht mehr erfolgen. Die Entfernung aus dem Dienst / Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keiner Verjährung.

Allerdings: durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens können auch länger zurückliegende Dienstvergehen noch in die disziplinare Ahndung einbezogen werden und also geahndet werden, obwohl sie für sich genommen verjährt wären.

Dazu Urteil Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 D/6/06).

Disziplinarverfahren

Das Verfahren ist wie folgt: Werden dem Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 DiszG / BDG). Der Beamte kann sich in dem Verfahren jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Eine anwaltliche Vertretung ist im Disziplinarverfahren dringend anzuraten.

Wird wegen derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet, dann wird das Disziplinarverfahren rglm. bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Vor Einleitung eine Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sog. Verwaltungsermittlungen durchführen. Disziplinarverfahren weiterlesen

Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beim Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Neben diesen klassischen Maßnahmen ist als eine unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts liegende Maßnahme die „Missbilligung“ möglich.  Rechtsgrundlage ist das Disziplinargesetz Berlin (DiszG) für die Landesbeamten in Berlin, das Landesdisziplinargesetz im Land Brandenburg (LDG) sowie das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte.

Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens des Beamten dar.

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