Aus dem Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ folgt verfahrensrechtlich, dass alle bekannten Pflichtenverstöße in einem einzigen Verfahren zu verfolgen sind. Nachträglich bekanntgewordene Verdachtsfälle werden in das laufende Verfahren einbezogen.
Dem Einheitsgrundsatz liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, was mit dem Begriff des Dienstvergehens als der Summe der zur Last gelegten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart hat, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 -BVerwG 1 D 12.05 – BVerwGE 128,125 <130>). Ein wesentliches Bemessungskriterium nach § 13 BDG ist deshalb auch nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch ein bestimmtes Gesamtverhalten offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit dieser im öffentlichen Dienst noch tragbar ist (BVerwG Urt. v. 14.11.2007, 1 D 6/06).
§ 15 DiszG Berlin (im Bundesrecht: § 15 BDG) bestimmt ein sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Danach kann ein Verweis nach zwei Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr geahndet werden, Geldbusse, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts können nach mehr als drei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden. Nach mehr als sieben Jahren darf eine Zurückstufung nicht mehr erfolgen. Die Entfernung aus dem Dienst / Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keiner Verjährung.
Allerdings: durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens können auch länger zurückliegende Dienstvergehen noch in die disziplinare Ahndung einbezogen werden und also geahndet werden, obwohl sie für sich genommen verjährt wären.
Das Verfahren ist wie folgt: Werden dem Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 DiszG / BDG). Der Beamte kann sich in dem Verfahren jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Eine anwaltliche Vertretung ist im Disziplinarverfahren dringend anzuraten.
Wird wegen derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet, dann wird das Disziplinarverfahren rglm. bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
Vor Einleitung eine Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sog. Verwaltungsermittlungen durchführen. Disziplinarverfahren weiterlesen →
Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beim Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Neben diesen klassischen Maßnahmen ist als eine unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts liegende Maßnahme die „Missbilligung“ möglich. Rechtsgrundlage ist das Disziplinargesetz Berlin (DiszG) für die Landesbeamten in Berlin, das Landesdisziplinargesetz im Land Brandenburg (LDG) sowie das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte.
Die Missbilligungstellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens des Beamten dar.
Berliner Kanzlei für Beamtenrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht, Disziplinarrecht, Strafrecht
Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um Ihnen eine benutzerfreundliche und sichere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie auf „alle akzeptieren“ klicken, stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Eine persönliche Auswahl können Sie unter „Einstellungen“ treffen. Ihre erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen oder ändern. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Cookie-Richtlinie
Funktional
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.