Archiv der Kategorie: Beamtenrecht

Dienstunfallrecht

Dienstunfall, Dienstunfall-Folgen, Dienstunfallfürsorge

Häufiger Anlass von Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn ist der Streit um die Anerkennung eines Dienstunfalles und vor allem der resultierenden Folgen. Wesentlich ist nicht nur, dass der Dienstunfall als solcher anerkannt wird, sondern dass die tatsächlich durch den Dienstunfall eingetretenen gesundheitlichen Folgen als solche durch den Anerkennungsbescheid erfasst werden. Andernfalls muss dieser mit dem Ziel angefochten werden, weitere gesundheitliche Folgen als unfallursächlich anzuerkennen. Häufig werden hier in den Anerkennungsbescheiden nur verharmlosende oder unpräzise Beschreibungen aufgenommen („Distorsion der HWS“), die letztlich keine Rückschlüsse auf tatsächliche Langzeitfolgen zulassen. Dienstunfallrecht weiterlesen

Gesundheitliche Eignung

Gesundheitliche Eignung

Der Begriff der gesundheitlichen Eignung spielt bei der Einstellung und Entlassung von Widerrufs- und Probebeamten eine maßgebliche Rolle. Der Dienstherr trifft (mit Hilfe des Amtsarztes oder Polizeiarztes) anlässlich der Anstellung zum Beamten auf Widerruf oder auf Probe,  vor allem aber anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine prognostische Entscheidung hinsichtlich der dauerhaften Dienstfähigkeit des Beamten. Er kann auch die Eignung mit der Folge der Entlassung des Beamten auf Probe verneinen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Der Maßstab ist dem Grunde nach streng, denn die Prognose bezieht sich auf den gesamten Zeitraum des (angestrebten) Beamtenverhältnisses bis zum Erreichen der Altersgrenze. Bei bereits bestehenden Erkrankungen, die das vorbeschriebene Risiko (dauernder Dienstunfähigkeit oder überdurchschnittlicher Erkrankungszeiten) bergen, kann daher eine Ablehnung der Anstellung oder eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Auch das Vorliegen bloßer Risikofaktoren, wie etwa einer Übergewichtigkeit kann zu einer negativen Prognose führen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich überprüft werden

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab zu Lasten der Behörde wesentlich verschärft (Urteil v. 25.07.2013, 2 C 12.11) und in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, das der bisher angelegte Maßstab bei der Frage der gesundheitlichen Eignung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis so nicht mehr anzuwenden ist. Das Urteil betrifft einen an multipler Sklerose erkrankten schwer behinderten Lehrer.

Bisher galt, dass bei der Frage der (Negativ-)Prognose der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste. Diesbezüglich wurde dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Beides – den Maßstab bei der Negativprognose und die Frage eines Beurteilungsspielraumes – hat das BVerwG nun neu entschieden. Der (neue) Maßstab ist jetzt, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten soll. Und einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn soll es an dieser Stelle auch nicht mehr geben. Vielmehr werden deutlich höhere Anforderungen an die gesundheitliche Prognose gestellt, welche in aller Regel durch einen Mediziner auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis erfolgen soll, wobei die medizinische Diagnose Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen soll.

Interessant ist auch die Aussage, dass die negative Eignungsprognose bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet werden konnte, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind, was künftig nicht mehr der Fall sein soll. Das wirft die Frage auf, ob entsprechende Regelwerke –z.B. die für den Polizeivollzug geltende sog. PDV 300 – künftig nicht mehr herangezogen werden dürfen. Dazu hat das VG Berlin mit Urteil v. 22. Januar 2014 entschieden, dass die PDV 300 für die Gerichte nicht mehr bindend sei.

Mehrarbeitsvergütung

Mehrarbeitsvergütung

Beamtenrechtlich ein eigentlich müßiges Thema. Beamte bekommen für „Überstunden“ weniger Geld als für ihre reguläre Dienstleistung. Geknüpft ist diese Mehrarbeitsvergütung daran, dass die Mehrarbeit von befugter Stelle dienstlich konkret angeordnet war, nicht nur sehenden Auges hingenommen wurde. Interessant ist die Entscheidung, die wir beim europäischen Gerichtshof erwirkt haben: In der Rechtssache Voss ./. Land Berlin hat der EuGH seine zunächst arbeitsrechtliche Rspr. bezüglich einer mittelbaren Diskriminierung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung an Teilzeitkräfte, die der Höhe nach hinter dem vergleichbaren Vergütungs-/Besoldungsanspruch zurückbleibt, auf Beamte übertragen, auch dort mangelte es an einer beamtenrechtlichen Rechtsgrundlage für eine der regulären Besoldung entsprechende Mehrarbeitsvergütung (Urteil vom 6.12.2007, C-300/06, auf Vorlagenbeschluss des  BVerwG 2 C 128.07. Betroffen war hier das Verbot von Diskriminierung und der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen gem. Art. 141 EGV. Weil mehr Frauen als Männer in einer Teilzeitbeschäftigung arbeiten und bei angeordneter Mehrarbeit dann nur die geringere Mehrarbeitsvergütung statt anteiliger Besoldung bekommen, wird dieser Personenkreis mittelbar diskriminiert mit der Folge, dass  den betroffenen die höheren anteiligen Bezüge zustehen. Oder einfacher gesagt: wer 20 Stunden in Teilzeit arbeitet bekommt für die 21. (Über-)stunde nach der Mehrarbeitsvergütung nur weniger als der Vollzeit-Kollege für die 21. Stunde in Vollzeit. Das ist diskriminierend und also muss die Differenz erstattet werden, und zwar kraft europäischen Richterrechts, also ohne nationale Rechtsgrundlage.

Mobbing

Mobbing

 Ein schwieriges Thema. Relativ neu ist der Begriff, nicht aber das Problem. Dienstkonflikte mit systematischer Ausgrenzung oder fortgesetzter Benachteiligung durch Vorgesetzte hat es wohl schon immer gegeben. Durch die Begrifflichkeit eines Mobbing sind diese nur stärker in den Blickpunkt geraten und besser erkannt und strukturiert worden. Der Begriff wurde aber bisher vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Beamtenrechtlich werden Mobbingprobleme  unter der Begrifflichkeit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfasst. Diese verpflichtet den Dienstherrn, Maßnahmen zum Schutz des Beamten vorzunehmen, nötigenfalls eine Versetzung oder Umsetzung. Zugleich stellt ein Mobbing als Störung des besonderen Treueverhältnisses ein Dienstvergehen dar, welches disziplinarrelevant ist. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, besteht die Verpflichtung ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Mobbing weiterlesen

Rückforderung

Rückforderung von Bezügen

Trotz des automatisierten Zahlungsverfahrens kommt es relativ häufig zu einer Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen. Ursache sind häufig Einschlüsselungsfehler der zuständigen Sachbearbeiter in den personal- oder Besoldungsstellen. Oftmals liegen einer Rückforderung aber auch Mitteilungsversäumnisse des Beamten zugrunde, der es etwa verabsäumt hat, dem Dienstherrn seine Scheidung mitzuteilen oder dass das Kind in der Ausbildung Einkünfte erzielt, die die zulässigen Grenzen übersteigen, so dass es zur rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldgewährung und nachfolgend zur Rückforderung von bezahltem Familienzuschlag kommt.  Rückforderung weiterlesen

Urlaubsabgeltung für Beamte

Urlaubsabgeltung für Beamte

Nach der früheren Rechtslage gab es im Beamtenrecht für einen während Zeiten von Dienstunfähigkeit nicht genommenen Erholungsurlaub lediglich eine eingeschränkte Übertragungsmöglichkeit bei erneutem Dienstantritt (nach dem aktuellem § 9 Abs. 2 EUrlVO bis 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, in besonderen Fällen 18 Monate), nicht jedoch einen finanziellen Abgeltungsanspruch, wie er bisher nur im Arbeitsrecht geregelt war. Nach ständiger Rechtsprechung hatten Beamte mangels Rechtsgrundlage also keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in den Ruhestand.   Urlaubsabgeltung für Beamte weiterlesen

Zurruhesetzung

Zurruhesetzung

Gegen die (vorzeitige) Zurruhesetzung kann der Beamte Rechtsmittel einlegen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit aus der Sicht des Betroffenen tatsächlich nicht gegeben ist. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht wird dann rglm. ein Sachverständigengutachten zur Frage dauerhafter Dienstunfähigkeit erhoben. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn bei Erkrankung von mehr als drei Monaten in den vergangen sechs Monaten die Prognose für die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bezogen auf ein halbes Jahr (bei Vollzugsbeamten: 2 Jahre) negativ ausfällt.

Rechtsgrundlagen nach neuem Recht: § 26 BeamtStG, § 39 LBG Bln.. Für die Polizeidienstunfähigkeit gilt ein Prognosezeitraum von 2 Jahren, § 105 Abs. 1 LBG.

Durch die neuen Beamtengesetze kommt dem Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung und also der erforderlichen Prüfung einer Weiterverwendung trotz bestehender Einschränkungen nun eine gesteigerte Bedeutung zu. Mehr dazu hier: Rehabilitaion vor Versorgung.

Zu der vom Dienstherrn zu treffenden Prognoseentscheidung: VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, sowie das neuere Urteil der 5. Kammer des VG Berlin VG 5 K 318.09.

Vgl. zu dem Thema Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit auch unseren Artikel  Dienstunfähigkeit und den Rechtsprechungshinweis zur Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger (Vollzugs-)Beamter.

Versorgungsbezüge: Grundsätze der Ruhegehaltsberechnung