Archiv der Kategorie: Beamtenrecht

Jubiläumszuwendung

Durch Gesetz v. 17. Juni 2016 sind im Land Berlin die  Jubiläumszuwendungen  für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter wieder eingeführt worden.  Mit Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren wird eine Zuwendung in Höhe eines jeweiligen Betrages gem. § 75a LBG gezahlt, also nach 25 Jahren 350 EUR, nach  40 Jahren 450 EUR, nach 50 Jahren 550 EUR. Die gesetzliche Vorschrift ist unten abgedruckt.

Berücksichtigungsfähig  sind alle Zeiten im Dienste eines öff.-rechtl. Dienstherrn nach §29 BBesG ÜF Bln.

Der Beschäftigungsumfang und evtl. Beurlaubungszeiten mit oder ohne Dienstbezüge, die innerhalb dieser Dienstzeiten liegen, führen nicht zu einem Hinausschieben des Jubiläumstages, ebensowenig die Inanspruchnahme von Elternzeiten.

Nähere Regelungen finden sich in dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 13/2016 v. 8.09.2016 auf www.berlin.de.

§ 75a LBG

Dienstjubiläum

(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit

1.  von 25 Jahren 350 Euro,

2. von 40 Jahren 450 Euro,

3. von 50 Jahren 550 Euro.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

1.  die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,

3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

1.  die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden kann,

3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.

 

Zurruhesetzung: Verfahren und Rechtsfolgen

Das Verfahren ist für die Berliner Landesbeamten in § 41 LBG Bln. geregelt (Bund: § 47 BBG, Brb: § 41 LBG Brb.). Hält der Dienstherr die Beamtin/den Beamen für dienstunfähig, und beantragt diese(r) die Zurruhesetzung selbst nicht, erfolgt zunächst die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung (Abs. 1) zu der binnen eines  Monats Stellung genommen werden kann (Abs. 2 S. 1). Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Zurruhesetzung. Diese ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugegangen ist (§ 43 Abs. 2 LBG Bln.).

Unmittelbare finanzielle Folge der Zurruhesetzung ist der Einbehalt der die Versorgung übersteigenden Dienstbezüge § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG Bln.). Das heißt: auch wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid erst später ergeht und auch wenn Widerspruch/Klage gegen die Zurruhesetzung eingelegt wird, werden nur noch abgesenkte Bezüge gezahlt. Zwar hat der Widerspruch gegen die Zurruhesetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts lässt dieser den (vollen) Besoldungsanspruch aber nicht wieder aufleben.

Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Zurruhesetzung eingelegten Rechtsmittels hat aber zur Folge, dass der Dienstherr grds. verpflichtet ist, den Beamten zunächst weiter amtsangemessen zu beschäftigen (VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2013, 7 L 559.12, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2009 – OVG 4 S 63.09). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fingiert nämlich einstweilig das Fortbestehen des aktiven Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – BVerwG II C 197.62 – BVerwGE 24, 92 [98] = Juris Rn. 46m.w.N.).

Diese Verpflichtung besteht solange der Dienstherr nicht die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung anordnet, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 45.89 – Juris Rn. 30, 33; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 – OVG 1 M 16/11 – Juris Rn. 7 ff. m.w.N.) oder der Fall des § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO eintritt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage erstreckt sich aber –wie dargelegt –  nicht auf die Einbehaltung des das Ruhegehalt übersteigenden Teils der Besoldung. Diese Rechtsfolge tritt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon ein, ob die verfügte Zurruhesetzung sofort vollziehbar ist oder ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz erlangt der Beamte insoweit nur durch die Anfechtung der Zurruhesetzung, bei deren Erfolg der einbehaltene Teil der Dienstbezüge nachzuzahlen ist. Den verbleibenden Nachteil, dass dieser Betrag nicht zeitgerecht für den amtsgemäßen Unterhalt zur Verfügung gestanden hat, mutet das Gesetz den Beamten prinzipiell zu. Eine einstweilige Anordnung, den Dienstherrn zur vorläufigen Auszahlung der Besoldung in voller Höhe zu verpflichten, kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist und die finanziellen Folgen dieser Entscheidung den Beamten in erheblicher, auch nicht vorübergehend hinzunehmender Weise belasten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 – OVG 4 S 41.10 – Abdruck S. 2 f.).

Versorgungsausgleich bei Beamten

Versorgungsausgleich bei Beamten

Wie wirkt sich die Entscheidung des Familiengerichts bei Ehescheidung auf die Versorgung der Beamten aus?

Die aktiven Dienstbezüge werden nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand tritt – unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte (also der geschiedene Ehegatte) ab diesem Zeitpunkt schon Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.

Befand sich die Beamtin oder der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (so genanntes „Pensionistenprivileg“).

Diese im Land Berlin noch geltende Regelung begünstigt solche Beamte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Ruhestand sind. Ihre Pension wird nicht gekürzt, solange der geschiedene Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Beamtenversorgung erhält. Beim Bund und einigen Ländern hat sich das aber geändert (s. unten).

Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn die/der Ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegattin/-gatte wieder heiratet. Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen. Nach dem Tod des Ruhestandsbeamten werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-/Witwergeld (55% / 60%) und Waisengeld (Halbwaise: 12%, Vollwaise 20%).

Eine Kürzung kann u. U. vorübergehend abgewendet werden, so lange der geschiedene Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versorgungsempfänger hat und selbst noch nicht Rente / Versorgung erhält, sog. Unterhaltsprivileg nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG).

In diesem Fall wird die Versorgung/Rente gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz nicht (oder jedenfalls nicht in voller Höhe) gekürzt. Allerdings kann eine Unterhaltszahlung mit dem geschiedenen Ehegatten nicht willkürlich vereinbart werden, um eine Kürzung der Versorgung zu verhindern. § 33 VersAusglG kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht.

Nähere Informationen für Berliner Landesbeamte auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Berlin:

Ferner (und das betrifft Landes- wie Bundesbeamte) ist auch eine Änderung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag eines Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen den Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich verändern (mindestens 5 v.H. des ursprünglichen Ausgleichswerts des Anrechts) oder Wartezeiten für ein Anrecht erfüllt werden (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG). Individuelle Veränderungen wie z.B. Beförderungen nach Ende der Ehezeit und erneute Verheiratung werden davon nicht erfasst.

Zuständig für Anträge auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ausschließlich das Familiengericht. Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Änderung zu erwarten ist (sog. „Rentennähe“). Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wobei Versorgungsträger für eine Übergangszeit (bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt) nach § 30 VersAusglG von der Leistungspflicht befreit ist.

BUND:

Im Bereich des Bundes und einiger Bundesländer ist das Pensionistenprivileg abgeschafft.

  • 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Bund) bestimmt:

„Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“

Dies ist auch verfassungsgemäß: Beschluss des BVerfG vom 01.12.2014 (1 BvR 1485/12).

Altersdiskriminierung – OVG Saarlouis oder: „Ist der Baum erst gefällt, dann liegt er“

Altersdiskriminierung: OVG Saarlouis oder:

Ist der Baum erst gefällt, dann liegt er

In den Verfahren der Altersdiskriminierung bei der Besoldung der Beamten sorgt ein Urteil des OVG Saarlouis für Verunsicherung, das entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat (Urteil vom 6.8.2015 – Az.: 1 A 290/14). Das OVG Saarlouis vertritt dort die Auffassung, dass die 2-monatige Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG erst mit der Verkündung des EuGH-Urteils in der (beamtenrechtlichen) Sache „Specht u.a.“ am 19.6.2014 zu laufen begonnen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtslage für die Beamten hinreichend geklärt worden, mit der Folge, dass ihnen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auch erst dann zumutbar war und also die 2-Monats-Frist in Gang gesetzt wurde. Demgegenüber hatte das BVerwG entschieden, dass die Frist bereits mit Verkündung des EuGH-Urteils in der (arbeitsrechtlichen) Sache „Hennigs und Mai“ am 8.9.2011 in Gang gesetzt worden sei. Nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (das seine Rechtsauffassung in mehreren Urteilen wiederholt hat) endete die Frist am 8.11.2011, damit waren beinahe alle unsere Widersprüche und Klagen ohne Erfolg. Nach dem Urteil des OVG Saarlouis wäre Fristende erst der 19.8.2014, womit die allermeisten Anträge bzw. Widersprüche rechtzeitig gestellt worden wären. Die GdP empfiehlt ihren Mitgliedern deshalb, Widersprüche einzulegen. Uns erreichen zahlreiche Nachfragen, was dieses Urteil bedeutet und ob dadurch noch etwas bewirkt werden kann.

Die Rechtslage ist kompliziert, die Antwort dagegen einfach. In einer kürzlich noch durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Thema beim VG Berlin hat es der dortige Vorsitzende auf den Punkt gebracht: Beim Bundesverwaltungsgericht sei es so: Ist der Baum erst einmal gefällt, dann liegt er.

Das OVG Saarlouis sieht den Fristbeginn anders als das Bundesverwaltungsgericht. Durch die Zulassung der Revision muss das BVerwG noch einmal über die Frage entscheiden. Nur wenn das oberste deutsche Gericht für Verwaltungssachen jetzt plötzlich umschwenken würde und seine Auffassung ändern würde, hätte das Auswirkung auf noch offene Verfahren. Nur: wie wahrscheinlich ist das, nachdem das BVerwG wiederholt und in Kenntnis aller Argumente anders entschieden hat und auch das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerden dagegen zurückgewiesen hat? Die Antwort ist einfach: Die Wahrscheinlichkeit ist genau Null.

Dabei finden wir das Urteil des OVG Saarlouis in der Sache richtig. Aber das hilft nicht: Das Bundesverwaltungsgericht legt als höchstes deutsches Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung faktisch die Grundlage für die Rechtsprechung der nachgeordneten Instanzgerichte (Verwaltungsgerichte und OVGe) fest. Zwar ist kein(e) Richter(in) durch die höchstrichterliche Rspr. gebunden. Er/Sie kann auch anders entscheiden. Aber dann wird dieses Verfahren durch die Instanzen gehen und am Ende spätestens „oben“ aufgehoben werden. Also wird das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rspr. folgen, andernfalls nur zusätzliche Kosten verursacht werden.

In der Konsequenz der Rspr. des BVerwG zur Fristproblematik nehmen wir derzeit die erhobenen Klagen (nach Information der Mandanten) reihenweise zurück. Wo die Kläger dennoch auf einer Fortsetzung der Klage bestehen, werden die Klagen vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen solche abweisenden Urteile kann nur noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden. Dieser hat aber keinerlei Erfolgsaussicht. Die Abweichung des OVG Saarlouis rechtfertigt die Zulassung nicht und das OVG Berlin-Brandenburg wird keine Berufung gegen ein Urteil zulassen, das dem Bundesverwaltungsgericht folgt.

Dass aber das BVerwG seine gerade erst ergangene Rspr. aufgibt, nachdem es diese nachfolgend bestätigt hat und diese beim Bundesverfassungsgericht Bestand gehalten hat, kann schlicht ausgeschlossen werden. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht wird hier nicht auf der Autobahn wenden, nachdem ihm alle anderen Verwaltungsgerichte gefolgt sind. Wenn ein oberstes Gericht hier nicht Kurs hält, verliert es seine Glaubwürdigkeit.

 Genaueres zur Sache selbst finden Sie hier.

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Altersdiskriminierung: BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück

Altersdiskriminierung: Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die unsererseits erhobenen Verfassungsbeschwerden, mit denen wir erreichen wollten, dass der zuvor vom Bundesverwaltungsgericht bestimmte Fristbeginn für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Altersdiskriminierung bereits 2 Monate nach der Verkündung der EuGH-Entscheidung Hennigs anzunehmen sein soll, nicht angenommen. Damit sind die Verfahren ganz überwiegend erledigt, denn kaum einer der betroffenen hatte bereits binnen zwei Monaten nach dieser Verkündung am 8. September 2011 und damit also bis zum 8. November 2011 Ansprüche geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte entschieden, dass wegen der diskriminierenden Besoldung nach den alten Besoldungssystemen in den Ländern und beim Bund (und also auch in Berlin) ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. Alleinige Rechtsgrundlage sei aber das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bzw. SoldGG bei den Soldaten), welches eine Ausschlussfrist von 2 Monaten für die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung bestimmt (Urteil des BVerwG) .

Wer deshalb – wie die meisten – Ansprüche erst Ende 2011 bzw. Anfang 2012 geltend gemach hat (konkret: nach dem 8.11.2011) erhält nach diesem Urteil keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, den das BVerwG mit 100 EUR monatlich pauschaliert. Denn den Beginn dieser Frist sieht das BVerwG mit dem Zeitpunkt, zu dem die berechtigte Person von der Benachteiligung „Kenntnis“ erlangt hat. Bei unsicherer und unklarer Rechtslage sei das mit der objektiven Klärung durch ein höchstrichterliches Urteil der Fall, das sei hier die Entscheidung Hennigs des EuGH, und zwar konkret der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils. Das aber war der 8.09.2011.

Im Ergebnis ist damit bei fast allen betroffenen Beamten die Geltendmachungsfrist verstrichen, denn kaum einer hatte bei Ergehen des (arbeitsrechtlichen!) EuGH-Urteils Hennigs die weitreichenden Folgen für die Besoldung und eine Anwendbartkeit des AGG/SoldGG im Blick, die erst durch das BVerwG als (einzige) Rechtsgrundlage erkannt worden ist. Ein leider sehr unbefriedigendes Ergebnis unserer jahrelangen Bemühungen.

Eine eingehende Darstellung der Rechtsproblematik finden Sie hier.

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Das Bundesverwaltungsgericht zur Altersdiskriminierung

Das Bundesverwaltungsgericht zur Altersdiskriminierung: die Entscheidungsründe liegen vor

Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in den dort entschiedenen (Pilot-)verfahren liegen jetzt vor (Link). Aus der Verhandlung wussten wir bereits, dass die geltend gemachte Besoldung nach der höchsten Besoldungsstufe als Kompensation der altersdiskriminierenden Besoldung nicht zugesprochen werden würde. Ebenso war nach dem vorangegangenen Urteil des EuGH in den Sachen Specht u.a. klar, dass die Umstellung in das neue Erfahrungsstufensystem vom EuGH gebilligt worden war.

Worum es aber noch ging, ist die Frage eines Anspruches wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für die Zeit bis zur Besoldungsumstellung, den das BVerwG dem Grunde nach bejaht hatte, weshalb es den dortigen Klägern teilweise eine Geldentschädigung zugesprochen hatte. Die Rechtsgrundlage des §15 Abs. 4 AGG sieht aber für die (schriftliche) Geltendmachung eines solchen Anspruchs eine sehr kurze Frist von nur 2 Monaten vor, wobei diese Frist nach dem Gesetz grds. beginnen soll, wenn der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis hat (zur Ausnahme weiter unten). Die spannende Frage war also, wann diese Frist zu laufen begann und ob es auf die tatsächliche (subjektive) Kenntnis ankommt, oder ob ein objektiver Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt wird. Das hatte das BVerwG in seiner mündlichen Verhandlung noch nicht dargerlegt.

Die jetzt vorliegende Urteilsbegründung sagt dazu nun folgendes (Rz. 52):

„Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (dazu folgen Rspr.-Nachweise). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).“

Und dann folgt der hier entscheidende Satz (Rz. 53):

„Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.“

Damit wäre von einem Ablauf der 2-Monats-Frist am 8. November 2011 (nach Verkündung in der Sache Hennigs) auszugehen. 

Zu diesem Zeitpunkt hatten aber nur sehr wenige Beamte Ansprüche geltend gemacht. Das EuGH-Urteil Hennigs wurde von der Öffentlichkeit (auch dem juristischen Fachpublikum) in seiner Tragweite erst viel später wahrgenommen. Auch wir hatten mit unserer ersten Mandanteninformation im Jahr 2011 erst das (nachfolgende) Urteil des Bundesarbeitsgerichts  in der Sache Hennigs aufgegriffen, mit dem das BAG eine tarifliche Vergütung nach der höchsten Altersstufe als Folge der Altersdiskriminierung zugesprochen hatte. Dieses Urteil wurde aber erst am 10.11.2011 verkündet. Folgerichtig wären – stellt man mit dem BVerwG  auf die Verkündung des EuGH-Urteils ab – sämtliche erst nach der BAG-Entscheidung erfolgten Geltendmachungsschreiben nicht mehr innerhalb der 2-Monatsfrist erfolgt und die geltend gemachten Ansprüche daher nach dem AGG nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht überzeugend. Das Gericht verweist auf die Rspr. des Bundesgerichtshofes, der aber tatsächlich ganz anders entschieden hatte. In der Textziffer 19 der Entscheidung des Bundesgerichtshofes  heißt es (BGH Urt. v. 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – NJW-RR 2009, 547 Rn. 15, auch bei juris, Rn.19):

„Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen.“

Der BGH stellt demnach auf die Veröffentlichung in der NJW ab, nicht auf die Verkündung des  klärenden Urteils. In eben dem Urteil, auf das das Bundesverwaltungsgericht Bezug nimmt, wird demnach ein deutlich späterer Zeitpunkt für den Fristbeginn im Sinne einer „Klärung der Rechtslage“ herausgearbeitet, nämlich die Veröffentlichung der klärenden Rechtsprechung in der NJW . Das BVerwG verweist in seinem Urteil ganz gezielt auf diese Rechtsprechung, gibt sogar die Textziffer an, wendet selbst aber einen viel früheren Fristbeginn an (den der Verkündung der Entscheidung, nicht der Veröffentlichung). Dies können wir nicht nachvollziehen.

Wir haben deshalb – bevor wir hier die zahlreichen von uns vertretenen Verfahren durch Rücknahmen von Klagen und Widersprüchen „aufgeben“ – Verfassungsbeschwerde erhoben.

Unserer Auffassung nach verletzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter). Das BVerwG hat hinischtlich des Fristbeginns  für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG/SoldGG eine andere Rechtsauffassung vertreten, als der von ihm explizit zitierte Bundesgerichtshof in dessen Rechtsprechung. Es hätte dann das Verfahren dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorlegen müssen. Das Unterlassen dieser Vorlage bei abweichender Entscheidung in der Sache sehen wir als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Allerdings muss man wissen,  dass Verfassungsbeschwerden allgemein eine problematische Erfolgsaussicht haben. Das Bundesverfassungsgericht versteht sich explizit nicht als „Superrevisionsinstanz“ und unterzieht Entscheidungen der Fachgerichte regelmäßig nicht einer allgemeinen inhaltlichen Prüfung. Erst wenn hier eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, greift das Bundesverfassungsgericht ein.

Das ist unserer Auffassung nach aber hier der Fall, das Bundesverwaltungsgericht ist hier in einer rechtsgrundsätzlichen Frage diametral von der Rspr. des Bundesgerichtshofes abgewichen, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen, verweist sogar in seinen Urteilsausführungen auf den BGH und entscheidet dann doch anders. Insoweit hätte es den gemeinsamen Senat  anrufen müssen.

Auch der Sache nach überzeugt der vom BVerwG angenommene Fristbeginn nicht. Denn eine Klärung der Rechtslage setzt der Logik nach voraus, dass sie dem betroffenen Bürger auch zugänglich ist, also bekannt wird, er mindestens eine reale Chance hat, Kenntnis zu erlangen. Der Ansatz des Bundesgerichtshofes, einen solchen objektiven Kenntnisstand bei Veröffentlichung in dem juristischen Fachblatt NJW anzunehmen, erscheint deshalb lebensnah und richtig. Die Annahme des BVerwG eines Fristbeginns bei bloßer Verkündung eines Urteils des EuGH in Luxemburg dagegen nicht, weil kein normaler Bürger die vom EuGH in Luxemburg erlassenen Urteile schon bei ihrer Verkündung wahrnimmt oder gar routinemäßig Internetseitveröffentlichungen des EuGH liest. Selbst der juristischen beamtenrechtlichen Fachwelt war die Tragweite der EuGH-Entscheidung Hennigs lange Zeit entgangen, diese war zudem auf das Tarifrecht, also das Arbeitsrecht bezogen. Erst als das Bundesarbeitsgericht, welches hier dem EuGH vorgelegt hatte, seinerseits in der Folge von dessen Urteil am 10.11.2011 entschieden hatte, dass alltersdiskriminierte Arbeitnehmer nach der höchsten Entgeltstufe des Tarifvertrages zu vergüten seien, kann ggf. von einer Klärung der Rechtslage mit Fristbeginn ausgegangen werden, wenn man bei dem Betroffenen Beamten noch das europarechtliche Fachwissen unterstellt, dass im europarechtlichen Kontext Beamte „Arbeitnehmer“ sind.

Das BVerwG hat mit den hier ergangenen Urteilen damit zwar einerseits einen Ausgleich für die früher altersdiskriminerende Besoldung geschaffen, andererseits diesen aber für nahezu alle Betroffenen zugleich wieder ausgehebelt, indem es eine nicht einhaltbare Fristbestimmung vorgenommen hat. Und dies in explizitem Widerspruch zur bisherigen höchstrichterlichen Rspr. des BGH und ansonsten kommentarlos, ohne jede Begründung der Abweichung. Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung nicht nur rechtsfehlerhaft weil verfassungswidrig, sondern auch ausgesprochen unglücklich, weil so der Einduck einer rechtspolitischen Entscheidung entsteht. Den millionenfach betroffenen Beamten werden hier mit einer nicht verständlichen Fristbestimmung die dem Grunde nach zugestanden Ausgleichsansprüche faktisch und gleichzeitig entzogen. Der Bund und die Länder sparen sich Millionen, ihre jahrelange europarechtswidrige Besoldungspraxis aber bleibt ohne Sanktion. Oder anders: Der Dienstherr konnte hier „ungestraft“ seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006  gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen, während die Beamten mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen bleiben, weil sie eine Frist nicht eingehalten haben sollen, deren Beginn durch eine Kenntnis definiert wird, die sie nicht haben konnten.

Wir hoffen daher, dass das Bundesverfassungsgericht hier korrigierend eingreift.

Über die weitere Entwicklung werden wir an dieser Stelle informieren.

Bundesverfassungsgericht zur Besoldung – Auswirkung auf Berliner Beamte

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –  hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. Eine Zusammenfassung der Urteilsbegründung geben wir hier.

Das BVerfG prüft die Besoldung in drei Stufen und zieht auf der ersten Prüfungsstufe fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heran; wenn mindestens drei davon erfüllt sind, besteht  die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Und auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Wendet man das auf die Berliner Besoldung an, dann sind im Land Berlin vier von fünf Indizien erfüllt:

–   eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im Land Berlin von mehr als 5 % des Indexwertes bezogen auf die letzten 15 Jahre

 –   eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Berlin von mehr als 5 % bezogen auf die letzten 15 Jahre

  –   eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin von mehr als 5 % bezogen auf die letzten 15 Jahre

 –   eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den einzelnen Besoldungsgruppen

–   eine deutliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern von mehr als 10 %

Danach besteht für Berlin die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation. Auch eine Abwägung der Interessen des Landes Berlin führt insbesondere wegen der Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile unter anderem durch massive Einschnitte bei der Beihilfegewährung nicht zu einer Amtsangemessenheit. Allein die Finanzlage und das Ziel der Haushaltskonsolidierung des Landes Berlin vermögen den  Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken.

Das Urteil dürfte sich auch auf im Land Berlin bereits anhängige Gerichtsverfahren auswirken. Wir hatten bereits im Jahr 2011 eine Reihe von Klagen wegen zu niedriger Alimentation der Berliner Beamten erhoben. Drei dieser Klagen hatte das VG Berlin im Jahr 2012 abgewiesen, dabei aber die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen (s. auf dieser Seite).

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Reihe von Berufungsurteilen die Besoldung der Berliner Beamten und Richter nach diesen Vorgaben überprüft und die Klagen jeweils abgewiesen. Es hat im Ergebnis seiner Prüfung nicht feststellen können, dass drei der fünf maßgeblichen Parameter erfüllt seien, so dass es bereits an der Indizwirkung für eine für eine verfassungswidrige Unteralimentation fehle.

Das Oberverwaltungsgericht hat bei allen Entscheidungen jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, in den von uns vertretenen Verfahren (zwei Verfahren betreffend die Besoldung der Richter, drei Verfahren betreffend die Besoldung von Polizeibeamten) eingelegt haben. Wir werden über das Ergebnis der Verfahren berichten.

Foto: Rostislav Sedlacek – Fotalia.com