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Unterhaltsbeitrag

Geregelt in §38 BeamtVG und LBeamtVG Bln., §57 LBeamtVG Brb.

Danach kann ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbetrag erhalten. Das gilt insbesondere für einen ehemaligen Beamten auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis durch Entlassung geendet hat.

Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte setzt voraus, dass eine MdE von mindestens 25 v.H. (Berlin und Brb.: 20 v.H.) vorliegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG).

§ 38 BeamtVG: Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

Amtsärztliche Untersuchungsanordnung Neu

Neue Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2021, OVG 4 S 6/21

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach gegen eine rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung rechtlich vorgegangen werden kann.

Nunmehr sollte die Untersuchungsanordnung selbst nicht mehr „isoliert“ angreifbar sein, sondern nur noch im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung selbst und also nur inzident.

Dem folgen das Verwaltungsgericht Potsdam und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so aber nicht (Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 –, juris). Das OVG hat erkannt:

Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 – 2 BvR 652/20 – und vom 12. August 2020 – 2 BvR 1427/20 – alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat hält daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 – juris Rn. 3, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 40.15 – BeckRS 2016, 131910 Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 4 S 17.19 – BA S. 2), nicht mehr fest und hält Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

Damit sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren wieder für sich genommen und also isoliert angreifbar.

Teildienstfähigkeit

Teildienstfähigkeit – begrenzte Dienstfähigkeit

Stellt der Amtsarzt fest, dass die Beamtin / der Beamte krankheitsbedingt nur noch in einem geringeren Umfang als der vollen Arbeitszeit dienstfähig ist (aber mindestens im Umfang  der Hälfte der rglm. Arbeitszeit), dann soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG  von einer Zurruhesetzung abgesehen werden und die Arbeitszeit dementsprechend  herabgesetzt werden (für den Bund; § 45 Abs. 1 S. 1 BBG: „ist abzusehen“).

In der Folge wird die Besoldung entsprechend herabgesetzt (aber mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt). Da die Teilzeit aber nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, sondern auf einer teilweisen Dienstunfähigkeit,  erhalten begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu der herabgesetzten Teilzeit-Besoldung einen Zuschlag.  Dieser beträgt  (Berlin) bisher nach der Dienstbezügezuschlagsverordnung (DBZVO) 4% der Dienstbezüge  bei Vollzeit, mindestens aber 180 EUR. Beim Bund gilt § 2 BDZV, danach setzt sich der Zuschlag aus zwei Teilen zusammen: Einem Grundbetrag in Höhe von 150 Euro sowie einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 10 % der Differenz aus den nach § 72a Absatz 1 BBesG zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen wären.

Diese Regelungen sind aber zu niedrig, was für Berlin durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil v. 22. Februar 2018 festgestellt worden ist (VG 28 K 192.16 und OVG 4 N 22.18). Dem war ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vorangegangen, in dem ein Vorlagebeschluss zum BVerfG erfolgt war (v. 18.06.2015, 2 C 49/13) der zwischenzeitlich zu einem Beschluss des BVerfG geführt hat. Danach ist der Zuschlag zu niedrig bemessen (zum Ganzen eingehend: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit).

Es ist davon auszugehen, dass der Bund und die Länder in der Konsequenz ihre  Gesetzte / Verordnungen zum Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit dementsprechend ändern werden. Wann dies geschehen wird, ist aber nicht absehbar.

Das BVerfG hat eine rückwirkende Änderung nicht für erforderlich gehalten, der entschiedene Fall betrifft ohnehin konkret nur das Land Niedersachsen.

Die betroffenen Beamten sollten deshalb sämtlich Ihre Ansprüche zeitnah – jeweils im Besoldungsjahr – durch entsprechende Widerspruchsschreiben geltend machen und nach Bescheidung mit einer Klage verfolgen, da mit einer rückwirkenden Korrektur nicht zu rechnen ist.

Wie eine verfassungsgemäße Besoldung auszusehen hat, sagen weder das BVerfG noch das BVerwG in seinem Vorlagebeschluss. In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG aber die Regelung § 7 Thüringer Besoldungsgesetz als Beispiel benannt. Danach beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den (wegen Teilzeit) gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.

 

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Nach der Entscheidung des BVerfG, wonach Ausgleichszahlung bei Teilzeitbesoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig zu niedrig ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, bezogen auf die Regelung in Niedersachsen), hat nun endlich das Land Berlin den bei begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlenden, nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag mit dem neu in das BBesG ÜF Bln.  (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung Berlin) eingefügten  § 6b  geändert. Danach beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages  zwischen den gekürzten Dienstbezügen und denen, die bei rglm. wöchentlicher Arbeitszeit zu zahlen wären.

Insoweit bestimmt § 6b BBesG ÜF BE  (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit)

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) findet auf die zustehende Besoldung § 6 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird um einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag nach Absatz 2 ergänzt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Problematisch erscheint insoweit, dass dienstunfallbedingt begrenzt dienstfähige Beamte ebenso behandelt werden wie solche, die allgemein begrenzt dienstfähig sind. Während also bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit und einem zeitlichen Leistungsvermögen unter 50% ein Dienstunfallruhegehalt bezogen wird, welches gegenüber einem regulären Ruhegehalt bei vorzeitiger Zurruhesetzung deutlich besser ausfällt, bleiben beide Gruppen bei begrenzter Dienstfähigkeit gleichgestellt.

Das könnte man vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes als eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte in Frage stellen.

Allerdings wäre ein solches Vorgehen der Sache nach schwierig: Denn die Regelung, wonach bei begrenzter Dienstunfähigkeit und daraus resultierender Teilzeit nicht zwischen unfallbedingter Teildienstunfähigkeit und allgemeiner Teildienstunfähigkeit differenziert wird, ist eine gesetzliche Regelung. Auch dass der Zuschlag nicht versorgungswirksam ist, steht im Gesetz.

Gegen das Gesetz kann aber weder die Behörde, noch das Gericht entscheiden. Nur das Verfassungsgericht könnte das. Dazu muss aber erst über Jahre der Rechtsweg erschöpft werden, und eine Verfassungsbeschwerde gegen die letzte instanzgerichtliche Entscheidung würde von einer Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt.

Auch ist fraglich, ob ein solches Vorgehen in der Sache Erfolg hätte. Denn der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, und die Dienstunfallfürsorge sieht Ansprüche vor, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind. Einen Anspruch gegen den Gesetzgeber auf Schaffung einer dortigen weiteren Rechtsgrundlage wird es aber wohl kaum geben.

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Verbot der Führung de Dienstgeschäfte,  §39 BeamtStG, §66 BBG

Bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt es sich um eine beamtenrechtliche Maßnahme (nicht: Disziplinarrecht). Das Verbot nach § 39 BeamtStG ist eine Maßnahme, die ihrer Natur nach vorläufig ist. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren (…) eingeleitet worden ist. § 39 BeamtStG bietet dem Dienstherrn mithin die Möglichkeit, bei Bekanntwerden von Verfehlungen, welche eine weitere dienstliche Verwendung problematisch erscheinen lassen, den Beamten gewissermaßen auf Zeit „aus dem Verkehr zu ziehen“. Betroffen ist davon die Dienstausübung, die Bezüge werden in voller Höhe weitergezahlt.

Insofern ist diese vorläufige dienstrechtliche Maßnahme von einer nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen disziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 38 DiszG zu unterscheiden. Bei der disziplinarrechtlichen Suspendierung kann je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kürzung der Dienstbezüge bis auf 50% erfolgen.

Gesetzeswortlaut:

§ 39 BeamtStG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Zu der Tatbestandsvoraussetzung des § 39 BeamtStG (zwingende dienstliche Gründe) etwa Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 L 297.15:

„Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, weil andernfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst drohen. Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstpostender Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2011 – OVG 4 S 40.10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. April 2010 – 5 ME 282.09 – juris, Rn.13 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des §22 SG: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1977 – 1 WB 67.78 Rn. 40).“

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. 

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann aber auch aus anderen Gründen als etwa dem verdacht einer Straftat erfolgen, es kann zum Beispiel auch den Fall erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht mehr „tragbar“ erscheint.
Rechtsfolgen:
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt – ausgenommen die Dienstausübung – unverändert. Die Zeit der  „Zwangsbeurlaubung“ wird auch nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte erhält weiter seine Bezüge, die – anders als bei einer Suspendierung nach dem Disziplinarrecht – nicht gekürzt werden. Allerdings können Zulagen wegfallen. Will der Beamte eine andere Tätigkeit ausüben, bedarf er ggf. einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Ruhegehalt: Anrechnung von Rentenbezügen

Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge in der Beamtenversorgung

Soweit ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen aus verschiedenen Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst bezieht, bestehen folgende Ruhensmöglichkeiten :

  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält aus einer erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst eine Versorgung.
  • Eine Witwe/ein Witwer oder eine Waise hat einen neuen Anspruch als Witwe, Witwer oder Waise.
  • Eine Witwe oder ein Witwer bekommen einen eigenen Ruhegehaltsanspruch hinzu.
  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält Witwen- oder Witwergeld.

Zum Ruhen kommt derjenige Versorgungsanspruch, der als erstes gezahlt wurde, sofern die Höchstgrenze überschritten wird. Dagegen wird der neuere Versorgungsanspruch in voller Höhe gezahlt. Auch hier sind für die einzelnen Ruhensmöglichkeiten verschiedene Höchstgrenzen zu berechnen.

 Anrechnung von Renten in der Beamtenversorgung

Neben Renteneinkünften werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der maßgebenden Höchstgrenzen gezahlt. Als Renten gelten:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersruhegeld, eine Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenen eine Witwenrente/Witwerrente beziehungsweise Waisenrente,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie einen dem Unfallausgleich entsprechenden Betrag übersteigen, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine dieser Renten nicht beantragt, darauf verzichtet oder als Abfindung gezahlt, findet eine fiktive Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge statt. Der Teil der Rente, der auf freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge die der Versicherte überwiegend selbst gezahlt hat, beruht bleibt bei der Anrechnung außer Ansatz.

Höchstgrenze

Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamtinnen/ Ruhestandsbeamten der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

  • bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  • als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Somit ergibt sich je nach vorhandenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eine persönliche Höchstgrenze.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungs-abschlag gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eintritt Ruhestand: 2011
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

3.097,77
erdientes Ruhegehalt 2 020,59 EUR
zzgl. Rente: 600,00 EUR
Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR

Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR
Abzüglich Höchstgrenze (71,75 v. H.): 2 222,65 EUR
Ruhensbetrag: 397,94 EUR

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich Ruhensbetrag: 397,94 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts:1 622,65 EUR