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Familienzuschlag

Familienzuschlag für Beamte

An die Stelle des früheren Ortszuschlags trat mit dem Dienstrechtsreformgesetz der Familienzuschlag. Dieser enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird jeweils für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und für die übrigen Besoldungsgruppen in gleicher Höhe bezahlt. Die Höhe richtet sich ansonsten nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, erhalten den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kindbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal. Der kindbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur demjenigen gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.

Stufen des Familienzuschlags

Ledige und geschiedene Beamtinnen/Beamte bzw. Richterinnen/Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.

Ein Familienzuschlag der Stufe 1 wird verheirateten, verwitweten, geschiedenen (soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind) Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern gezahlt, sowie anderen Beamten und Richtern, die eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst und haben beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, dann bekommen beide diesen maximal nur zur Hälfte. Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:

Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor. Die sogenannte „Konkurrenzregelung“ für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt.

In der Konsequenz haben Beamte und Richter, deren Ehepartner nach dem TVöD oder TV-L vergütet werden, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 nunmehr Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 BBesG.

Damit einhergehend entfällt auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach §40 Abs. 4 Satz 2 BBesG (danach sind nach § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit auch der Familienzuschlag im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält).

Ab 01.08.2014 beträgt der Familienzuschlag in Berlin:

Familienzuschlag Ehegatte Besoldungsgruppe A2 bis A8 Stufe 1 = 111,21 Euro; Alle anderen Besoldungsgruppen: Stufe 1 = 116,80 Euro.

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind um 311,30 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind:

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in den Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in den Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Aktuelle Beträge Finden Sie unter „Gesetze“ als Link „Besoldungstabelle Berlin“.

Versetzung und Umsetzung

Versetzung und Umsetzung

 Definitionen Auszugehen ist vom Amtsbegriff:

Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen („Kriminalkommissar beim LKA“). Es ändert sich bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn nicht. Versetzungen und Abordnungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates, Umsetzungen in den meisten Bundesländern nur, soweit damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist.

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, bei der es nicht zu einer Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und im abstrakt-funktionellen Sinne kommt. Dem wird eine Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten durch eine Organisationsverfügung gleichgestellt. Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab:

Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat. Die Umsetzung ist zulässig, wenn dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) entsprechender Dienstposten verbleibt (vgl. z.B. BVerwG 28.11.1991 – 2 C 41/89). Sie steht im Ermessen des Dienstherrn, wobei ein weiter Ermessensspielraum besteht. Die Entscheidung darf aber nicht willkürlich getroffen sein, sie muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen worden sein. Das Ermessen wird ferner begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge sowie durch eine etwaige Zusicherung.Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 153). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt. Der Beamte kann mit der Leistungsklage gegen eine Umsetzung vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG ist vor der Klageerhebung ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO.

Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. §§ 27 (Abordnung) und 28 (Versetzung) LBG Berlin .

Voraussetzungen

Nach § 28 BBG / LBG Bln. erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen: den Antrag des Beamten oder bei Versetzung ohne seine Zustimmung das Vorliegen dienstlicher Gründe. Solche können sein: die Personallage, die Leistungen des Beamten, eine drohende Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann, verhaltensbedingte Gründe (z.B. Versetzung wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 – 2 C 36/98).

Die nach der vormaligen Rechtslage des § 26 BBG i.d.F. von 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.

Rechtsschutz

Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Wegen des weiten Ermessens besteht bei einer solchen Klage aber eine eher begrenzte Erfolgsaussicht. Gemäß § 54 BeamtStG / §93 Abs. 2 LBG Bln / §126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Reaktivierung

Reaktivierung – Wiederverwendung aus dem Ruhestand

Dazu BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 (auszugsweise):

Beantragen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in dem Ruhestand versetzt worden sind, gemäß § 46 Abs. 5 BBG nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (ebenso das Landesrecht: § 29 BeamtStG und § 44 Abs. 2 LBG Berlin). Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, steht also nicht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann dem Beamten  zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen er die Darlegungs- und Beweislast hat.

Bei den „zwingenden dienstlichen Gründen“, die einer erneuten Berufung entgegen stehen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (…) Dienstliche Gründe dieser höchsten Prioritätsstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (m.w.N.).

„Die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten, zerschneidet es jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten. Mit diesem Pflichtenkanon korrespondiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die – wenn auch abgeschwächt – über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses fortwirkt. Das Bemühen des Dienstherrn, etwa durch eine Einstellungssperre die Personalkosten zu reduzieren und dadurch seinen Haushalt zu entlasten, um künftig wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben dauerhaft in der Lage zu sein, ist demnach nicht deshalb ein zwingender dienstlicher Grund, weil mit der Wiederberufung erhöhte Personalkosten und personalwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen typischerweise verbunden sind. Der Gesetzgeber hat das Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung einerseits und das Interesse des Dienstherrn an Personalplanungs- sowie Personalkostensicherheit andererseits in einer Weise austariert, dass eine Ablehnung ausnahmsweise nur noch dann in Betracht kommt, wenn durch die Wiederernennung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs zu besorgen sind. Das begründet für den Dienstherrn die Notwendigkeit, für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung Vorsorge zu treffen, etwa durch das Ausweisen einer Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle unter Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Beamten verpflichtet sein (Urteil vom 13. August 2008 a.a.O.).“

Zu beachten sind aber besondere Gegebenheiten bei Vollzugsbeamten. Insoweit hat etwa das VG Berlin mit Urteil v. 31. August 2012 erkannt, dass die Voraussetzung der wiederhergestellten Dienstfähigkeit in § 29 Abs. 1 BeamtStG (Anspruch auf Reaktivierung) sich bei Polizeivollzugsbeamten auf die Polizeidienstfähigkeit nach § 105 LBG bezieht. Bei lediglich gegebener allgemeiner Dienstfähigkeit kann eine Reaktivierung nur nach § 29 Abs. 2 BeamtStG (bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Abs. 3) erfolgen. Diese steht aber im Ermessen des Dienstherrn (VG 26 K 26.11, auch VG Berlin, v. 29.11.2011, 28 A 146.08, juris).

Die früher im Gesetz bestimmte Ausschlussfrist von fünf Jahren ist in der aktuellen Fassung der Vorschrift für den Bund (§ 46 BBG) nicht mehr enthalten. Für das Landesrecht sieht § 44 Abs. 2 LBG eine zeitliche Begrenzung des gebundenen Anspruchs auf Reaktivierung auf 10 Jahre seit der Zurruhesetzung vor.

Eine Reaktivierung kann aber auch vom Dienstherrn ausgehen und ggf. gegen den Willen des Beamten erfolgen. Aus diesem Grunde werden vorzeitig zurruhegesetzte Beamte rglm. im Abstand von zunächst 2 Jahren erneut amtsärztlich untersucht. Die früher im Landesrecht enthaltene Schutzfrist, wonach bei Landesbeamten, die vor dem 50. Lebensjahr zurruhegesetzt worden waren eine Reaktivierung nach Ablauf von 10 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 5 Jahren nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen durfte, ist in der neuen Fassung des § 44 LBG (seit 2011) nicht mehr enthalten, ebensowenig im Bundesrecht.

Versorgungsrechtliche Wartezeit

Für einen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung muss  grundsätzlich eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit“ im Beamtenverhältnis erfüllt sein (§ 32 BeamtStG, § 4 LBeamtVG). Die  Wartezeit besteht aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 ff. LBeamtVG. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 LBeamtVG). Dieser darf bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Andernfalls erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen ist ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten eines Beamten oder Soldaten. § 77 BBG bestimmt: „Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen, §§ 17, 21 BDG.

Unterscheiden wird mithin zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen. Außerdienstliche Verhaltensweisen müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als Dienstvergehen qualifiziert zu werden.

Dazu VG Berlin, Urt. v. 6.11.2012, 80 K 30.10 OL, Rn. 49 ff.):

Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet BVerwG, Urt. v. 19. August 2010). 

Ein außerdienstliches Dienstvergehen kann auch disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Höchstmaßnahme nach sich ziehen, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind, insbesondere bei dienstlichem Bezug. Der dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird; ebenso, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (BVerwG Urt. v. 19. August 2010). 

Ein solcher Dienstbezug kann etwa bei dem Vorwurf des Besitzes Kinderpornographischen Materials bestehen,  wenn davon ein Polizeibeamter oder auch ein Lehrer betroffen ist( vgl. auch Maßnamebemessung).

strafgerichtliche Urteile, Bindungswirkung

Nach § 23 Abs. 1 LDG Bln. / § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils im nachfolgenden Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen werden (BVerwG, Beschl. v. 26.08,2010, 4 B 43/10).

Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG ebd.).