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Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Verbot der Führung de Dienstgeschäfte,  §39 BeamtStG, §66 BBG

Bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt es sich um eine beamtenrechtliche Maßnahme (nicht: Disziplinarrecht). Das Verbot nach § 39 BeamtStG ist eine Maßnahme, die ihrer Natur nach vorläufig ist. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren (…) eingeleitet worden ist. § 39 BeamtStG bietet dem Dienstherrn mithin die Möglichkeit, bei Bekanntwerden von Verfehlungen, welche eine weitere dienstliche Verwendung problematisch erscheinen lassen, den Beamten gewissermaßen auf Zeit „aus dem Verkehr zu ziehen“. Betroffen ist davon die Dienstausübung, die Bezüge werden in voller Höhe weitergezahlt.

Insofern ist diese vorläufige dienstrechtliche Maßnahme von einer nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen disziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 38 DiszG zu unterscheiden. Bei der disziplinarrechtlichen Suspendierung kann je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kürzung der Dienstbezüge bis auf 50% erfolgen.

Gesetzeswortlaut:

§ 39 BeamtStG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Zu der Tatbestandsvoraussetzung des § 39 BeamtStG (zwingende dienstliche Gründe) etwa Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 L 297.15:

„Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, weil andernfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst drohen. Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstpostender Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2011 – OVG 4 S 40.10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. April 2010 – 5 ME 282.09 – juris, Rn.13 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des §22 SG: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1977 – 1 WB 67.78 Rn. 40).“

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. 

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann aber auch aus anderen Gründen als etwa dem verdacht einer Straftat erfolgen, es kann zum Beispiel auch den Fall erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht mehr „tragbar“ erscheint.
Rechtsfolgen:
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt – ausgenommen die Dienstausübung – unverändert. Die Zeit der  „Zwangsbeurlaubung“ wird auch nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte erhält weiter seine Bezüge, die – anders als bei einer Suspendierung nach dem Disziplinarrecht – nicht gekürzt werden. Allerdings können Zulagen wegfallen. Will der Beamte eine andere Tätigkeit ausüben, bedarf er ggf. einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Eingruppierung der Mitarbeiter des Zentralen Objektschutzes

Neuer Stand der Verfahren Eingruppierung ZOS:

Das Bundesarbeitsgericht hat nach jahrelangen Rechtsstreiten in zahlreichen Musterklageverfahren, welche vom Arbeitsgericht Berlin und vom LAG Berlin-Brandenburg überwiegend zum Nachteil der Kläger entschieden worden waren, nun in einem der Musterverfahren zu Gunsten des dortigen Klägers entschieden und die Erforderlichkeit der „gründlichen Fachkenntnisse“ im Sinne der Tarifvorschrift anerkannt, sodass sich Vergütung dem Grunde nach die Entgeltgruppe gemäß der EG 5 richtet, bzw. bei Überleitung in den TV-L zum damaligen Stichtag 01.11.2010 nach 9-jähriger (bzw. hälftiger) Bewährungszeit nach der EG 6 Urteil v. 30.11.2022, 4 AZR 195/22).

Zuvor hatten wir in einer Vielzahl von Verfahren zurückweisende Urteile des Arbeitsgerichts und des LAG Berlin-Brandenburg erhalten, gegen die die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen worden war, sodass diese Urteile in Rechtskraft erwachsen sind und die Verfahren jeweils abgeschlossen sind. Mit dem Urteil des BAG ist nun eine grundlegende Rechtsprechungsänderung eingetreten und es ist davon auszugehen, dass das Land Berlin als Arbeitgeber dies auch umsetzen wird.

Rückwirkende Ansprüche bestehen aber nur bei denjenigen Tarifbeschäftigten die in entsprechenden Klageverfahren ihre Ansprüche geltend gemacht haben und bei denen die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Soweit demnach ein Klageverfahren nicht mehr offen ist, sollten Ansprüche erneut schriftlich geltend gemacht werden. Nach dem TV-L besteht eine 6-monatige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Mit der schriftlichen Geltendmachung werden also Ansprüche rückwirkend für 6 Monate gesichert. Demnach sollten auch diejenigen, die bisher (z.B. aus Kostengründen) keine Eingruppierungsklage erhoben haben oder bei denen der Rechtsweg leider ohne Erfolg voll ausgeschöpft wurde, ihre Ansprüche auf korrekte Eingruppierung und Zahlung der Differenzvergütung (vorsorglich erneut) nach § 37 TV-L beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen.

Ansonsten bleibt die Umsetzung des Urteils durch die Berliner Polizei abzuwarten, das soll dem Vernehmen nach in Arbeit sein. Wegen der Vielzahl der Verfahren wird das aber länger dauern.

Weiter ist zu beachten:

Der Kläger des jetzt entschiedenen Falles war bereits seit 1999 beim ZOS und also langjährig bei Geltung des alten BAT tätig. Dieser frühere Tarifvertrag kannte noch den sog. „Bewährungsaufstieg“ . Diesen hat das BAG bei ihm zugrunde gelegt (BAT VII nach VI b, neunjährige Bewährungsfrist, diese muss zum Stichtag mindestens zur Hälfte abgelaufen sein). Das Urteil des BAG führte in dem entschieden Fall dazu, dass der Kläger in die EG 6 TV-L überzuleiten ist.

Bei den Mitarbeitern des ZOS, die nicht so lange unter der Geltung des BAT beschäftigt waren, dass zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L bereits der Bewährungsaufstieg erfüllt war, wird daher „nur“ eine Eingruppierung nach EG 5 zum Tragen kommen, auch das aber ist ein deutlicher Erfolg.

Diejenigen Mitarbeiter des ZOS, deren Eingruppierungsklagen beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht sind und nach Verjährungsverzicht der Gegenseite noch ruhen, müssen derzeit nichts unternehmen. Wir werden hier die Aufnahme der Verfahren beantragen, wenn nicht zeitnah eine Umsetzung der neuen Rspr. durch die Polizei erfolgt.

Ruhegehalt: Anrechnung von Rentenbezügen

Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge in der Beamtenversorgung

Soweit ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen aus verschiedenen Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst bezieht, bestehen folgende Ruhensmöglichkeiten :

  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält aus einer erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst eine Versorgung.
  • Eine Witwe/ein Witwer oder eine Waise hat einen neuen Anspruch als Witwe, Witwer oder Waise.
  • Eine Witwe oder ein Witwer bekommen einen eigenen Ruhegehaltsanspruch hinzu.
  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält Witwen- oder Witwergeld.

Zum Ruhen kommt derjenige Versorgungsanspruch, der als erstes gezahlt wurde, sofern die Höchstgrenze überschritten wird. Dagegen wird der neuere Versorgungsanspruch in voller Höhe gezahlt. Auch hier sind für die einzelnen Ruhensmöglichkeiten verschiedene Höchstgrenzen zu berechnen.

 Anrechnung von Renten in der Beamtenversorgung

Neben Renteneinkünften werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der maßgebenden Höchstgrenzen gezahlt. Als Renten gelten:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersruhegeld, eine Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenen eine Witwenrente/Witwerrente beziehungsweise Waisenrente,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie einen dem Unfallausgleich entsprechenden Betrag übersteigen, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine dieser Renten nicht beantragt, darauf verzichtet oder als Abfindung gezahlt, findet eine fiktive Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge statt. Der Teil der Rente, der auf freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge die der Versicherte überwiegend selbst gezahlt hat, beruht bleibt bei der Anrechnung außer Ansatz.

Höchstgrenze

Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamtinnen/ Ruhestandsbeamten der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

  • bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  • als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Somit ergibt sich je nach vorhandenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eine persönliche Höchstgrenze.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungs-abschlag gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eintritt Ruhestand: 2011
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

3.097,77
erdientes Ruhegehalt 2 020,59 EUR
zzgl. Rente: 600,00 EUR
Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR

Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR
Abzüglich Höchstgrenze (71,75 v. H.): 2 222,65 EUR
Ruhensbetrag: 397,94 EUR

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich Ruhensbetrag: 397,94 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts:1 622,65 EUR

 

Ruhegehalt: Anrechnung von Erwerbseinkommen

Anrechnung von Einkommen in der Beamtenversorgung

Bezieht ein(e) Versorgungsempfänge(r) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält sie/er daneben ihre/seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Nach Erreichen der Altersgrenze (derzeit noch das 65. Lebensjahr, zukünftig 67. Lebensjahr) wird aber nur noch ein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. Der Umfang des anzurechnenden Einkommens richtet sich nach der Art der Tätigkeit.

Anrechenbares Einkommen

Zum Erwerbseinkommen in diesem Sinne zählen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich evtl. Abfindungen,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitslosengeld,
  • Verletztengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Unterhaltsgeld usw.

 Höchstgrenze

Die Höchstgrenze (außer bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze) sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wurden, gilt als Höchstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65. beziehungsweise später 67. Lebensjahr), 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl. 525 EUR.

Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag in Höhe von 71,75 v. H. des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Zur Höchstgrenze wird der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 525 EUR  hinzugerechnet.

Berechnungsmodus bei Erreichung der Höchstgrenze

Eine zurruhegesetzte Ruhestandsbeamtin bezieht monatlich Einkünfte aus einer nicht-selbständigen Tätigkeit.

Höchstgrenze (ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe): 2 989,67 EUR

Ruhegehalt:  2 020,59 EUR
Einkommen: 1 500,00 EUR
Gesamteinkommen: 3 520,59 EUR

Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 530,92 EUR.

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich des übersteigenden Betrags: 530,92 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 489,67 EUR

Beispiel: Ruhestand wegen Schwerbehinderung bei Erreichung der Höchstgrenze

Ein Ruhestandsbeamter wird wegen Schwerbehinderung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Er bezieht aus einer selbständigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe:

2 989,67 EUR
x Anpassungsfaktor 0,98375: 2 941,09 EUR
davon 71,75 v. H. : 2 145,09 EUR
zzgl. Festbetrag: 525,00 EUR
Höchstgrenze: 2 670,09 EUR

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
zzgl. Erwerbseinkommen:1 500,00 EUR
Gesamteinkommen:3 520,59 EUR

Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 850,50 EUR.

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich des übersteigenden Betrags: 850,50 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts:  1.170,09 EUR

BVerfG zu Streikrecht beamteter Lehrer

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Streikrecht für Lehrer im Beamtenverhältnis verneint. Die GEW will dagegen den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Hier die Leitsätze (Urteil v. 12. Juni 2018, 2 BvR 1738/12 u.a.):

  1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.
  1. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.
  1. b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.
  1. a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr).
  1. b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind.
  1. c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen.
  1. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

öffentliches Verfahrensverzeichnis

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt im § 4g vor, dass die Leitung der verantwortlichen Stelle in geeigneter Weise die Angaben entsprechend § 4e BDSG (Verfahrensverzeichnis) auf Antrag verfügbar zu machen hat. In diesem Sinne stellen wir nachfolgend die wesentlichen Angaben zu der Anwaltskanzlei Ribet Buse Rechtsanwälte zusammengefasst dar.

Angaben zur verantwortlichen Stelle ( § 4e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)

Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle: Ribet Buse Rechtsanwälte, Kurfürstenstr. 40, 12249 Berlin

Geschäftsleitung: RA Enrique Ribet Buse; Anschrift der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle: Kurfürstenstr. 40, 12249 Berlin

Angaben zu Verfahren automatisierter Verarbeitung (§ 4e S. 1 Nr. 4-8 BDSG)

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung: Hauptzweck ist die Bearbeitung und Abwicklung von anwaltlichen Dienstleistungen im Rahmen erteilter Mandate. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgen ausschließlich zum Zweck der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung und Vertretung.

Nebenzwecke sind unterstützende Funktionen insbesondere die Personal- und Lieferantenverwaltung. Insoweit erfolgt die Durchführung der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten für eigene Zwecke sowie im Auftrag von Auftraggebern gemäß den bestehenden Vertragsvereinbarungen.

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und Datenkategorien

1. Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Mitarbeiter, ggf. Familienangehörige, Kunden, Lieferanten und Dienstleister sowie Mitarbeiter, Vertragspartner der Kanzlei und Mitarbeiter sowie Kontaktpersonen der vorgenannten Gruppen.

2. (Mandanten-)daten: persönliche Daten, Adress- und Kontaktdaten, wie Telefon-, Fax- und E-Mail-Daten, Kontakthistorie sowie weitere Daten von Mandanten und Angehörigen, die zur Vertragserfüllung gem. Ziff. 4 notwendig sind

3. Beschäftigtendaten: zu den Beschäftigten zählen insbesondere: Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, Ausgeschiedene, freie Mitarbeiter und Praktikanten. Verarbeitet werden Vertragsdaten und Leistungsdaten soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist, insbes. Vertrags- und Abrechnungsdaten, Daten zur Personalverwaltung und -steuerung; Sozialversicherungsdaten; Arbeitszeiterfassungsdaten sowie Zutrittskontrolldaten; Terminverwaltungsdaten; Daten im Rahmen der betrieblich veranlassten Kommunikation und IT-Systemnutzung und der hierbei gesetzlich gegebenenfalls erforderlichen Protokollierung.

4. Lieferantendaten: Lieferanten, Dienstleister, insbesondere Kontaktdaten, wie Adress-, Telefon-, Fax- und E-Mail-Daten, Kontakt- und Auftragshistorie sowie weitere Daten, die zur Vertragserfüllung notwendig sind, Zahlungsdaten.

5. Gegnerdaten: insbesondere Daten wie unter oben „Kundendaten“ einschl. der Daten von Rechtsanwälten oder sonstigen Bevollmächtigten, die den Gegner vertreten.

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten

Öffentliche Stellen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten dürfen oder anfordern (z.B. Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Aufsichtsbehörden, Gerichte und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Mandatsbearbeitung).

Externe Stellen (Auftraggeber und Auftragnehmer) im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.

Weitere externe Stellen wie z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, soweit dies zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist.

Interne Verarbeitung, Personen, die an der Ausführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses beteiligt sind.

7. Datenübermittlung in Drittländer
Datenübermittlungen in Drittstaaten ergeben sich nur im Rahmen der bestehenden vertraglichen Anforderungen, erforderlicher Kommunikation, sowie anderer im BDSG ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen. Eine weitergehende Übermittlung an Drittstaaten findet derzeit nicht statt und ist auch nicht geplant.

8. Die Weitergabe von Daten ist über das BDSG hinaus beschränkt durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht im Rahmen gesetzlicher und standesrechtlicher Vorschriften.

9. Regelfristen für die Löschung der Daten
Es bestehen vielfältige Aufbewahrungspflichten und –fristen (z.B. Daten nach §147 AO 10 Jahre, § 50 Abs. 2 BRAO 5 Jahre für Handakten). Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

Ribet Buse Rechtsanwälte

 

Bundesverwaltungsgericht zu tätowierten Beamten

Mit Urteil des BVerwG v. 7. November 2017, 2 C 25.17 hatte das höchste deutsche Verwaltungsgericht grundsätzliche Feststellungen zur Frage von Tätowierungen bei Beamten getroffen. Danach greift ein Verbot des Tragens bestimmter Tätowierungen in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Es bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.

Weiter hatte es ausgeführt: Es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten. Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden könne, bedürfe daher einer aktualisierten Prüfung.

In einer neueren Entscheidung hat das BVerwG nachfolgend aber für Polizeivollzugsbeamte in Bayern entscheiden, dass diese sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen dürfen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13/19 –). Denn: dort bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das Bayerische Beamtengesetz untersagt es Polizeivollzugsbeamten unmittelbar , sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Nach Auffassung des BVerwG ist damit bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach seien äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssten für den – bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen – sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

Die Einstellungspraxis und Rechtsgrundlagen sind in den Bundesländern uneinheitlich. Soweit keine gesetzliche Grundlage besteht, darf eine Einstellung aber grds. nicht wegen des Tattoos abgelehnt werden, so auch die Rspr. des hiesigen OVG (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2019 – OVG 4 S 52.18 –), Leitsatz:

Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.

Es gibt aber Grenzen. So kann eine Tätowierung gleichwohl eine Pflichtverletzung darstellen, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dies ist nach der Rspr. des BVerwG nicht nur dann der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat erfibt, wie etwa bei einer Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.

Aus den Entscheidungsgründen des BVerwG:

„Auch wenn die Reglementierung des Erscheinungsbildes von Beamten während ihrer Dienstausübung auf eine behördeninterne Wirkung gerichtet ist, die Art und Weise, in der der Beamte seinen Dienstpflichten nachzukommen hat, ist ihre Wirkung nicht auf die Zeiten der Dienstausübung beschränkt. Anders als die Vorgabe, eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen oder während der Dienstzeit Schmuckstücke abzulegen, greift das Verbot bestimmter Tätowierungen zwangsläufig auch in die private Lebensführung und damit in subjektive Rechte der Beamten ein. Die Regelung bedarf daher einer hinreichend bestimmten Ermächtigung durch den Gesetzgeber (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – BVerwGE 125, 85 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 – NJW 1991, 1477 f.).

 In der Rechtsprechung ist hierfür auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung (vgl. § 74 BBG) verwiesen worden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen in der Sache zwar nur die Gestaltung der Haartracht; in ihnen ist aber ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer Vorgabe für Tätowierungen verwiesen worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 BVerwGE 125, 85 Rn. 18; ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 WRB 2.12 u.a. – BVerwGE 149, 1 Rn. 48 für das Soldatenrecht). An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Wie bei der Einschätzung, welche rechtlichen Grundlagen für die Vorgabe von

Einstellungshöchstaltersgrenzen erforderlich sind, stellt sich auch im Hinblick auf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage unter dem zwischenzeitlich aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders dar als noch vor einigen Jahren (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 57).

So sind Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte traditionell durch Verwaltungsvorschrift bestimmt worden; dies hat die Rechtsprechung lange Zeit gebilligt (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 – 2 C 15.78 – Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11 S. 5 und vom 23. Oktober 1980 – 2 C 22.79 – Buchholz 238.4 § 37 SG Nr. 2 S. 5). Erst im Jahr 2009 ist hierzu eine normative Ausgestaltung verlangt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – BVerwGE 133, 143 Rn. 9), die Regelung durch Rechtsverordnung aber weiterhin für ausreichend erachtet worden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 – BverwGE 142, 59 Rn. 26). 2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Parlamentsvorbehalt im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG weiter hervorgehoben und eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers selbst verlangt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff.). Dem ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 – BVerwGE 156, 180 Rn. 17 ff.).

Die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gegebene Begründung trifft auch für die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen für Beamte zu. Grundrechte gelten auch im Beamtenverhältnis. Die Austarierung widerstreitender Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 <310> in Bezug auf Kleidungsvorschriften für Lehrkräfte) oder kollidierender Verfassungspositionen ist dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch Gesetz zu regeln. Dies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührenden Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 69).

Mit der Bestimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 540/16 – juris Rn. 3 und 5). Für bereits ernannte Beamte bilden entsprechende Regelungen die Grundlage für Weisungen, keine derartige Tätowierung im Dienst zu tragen (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 54/16 – juris Rn. 21 f.).

Insoweit ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dessen Anwendungsbereich für das Schneiden der Kopfhaare zwar grundsätzlich verneint (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – VerwGE 125, 85 Rn. 16). Die Vorgabe, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen, könne nicht zu einer Entstellung oder Verunstaltung führen. Angesichts des intensiven körperlichen Eingriffs und der damit verbundenen Schmerzen kann Entsprechendes für die Entfernung von Tätowierungen aber offenkundig nicht gelten. Die Aufforderung, großflächige Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen oder Unterarmen zu beseitigen, greift daher auch in den Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

 (…)

Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Auch im Falle der Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 55).

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Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten, liegen durchaus vor (vgl. zur Einordnung als „Modephänomen“ etwa Schmidt, Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, 2017, S. 175 und 177 mit dem Hinweis, mittlerweile gebe es etwa 3000 Tattoostudios in Deutschland). Dies gilt nicht nur in Bezug auf das Verhalten prominenter Vorbilder in Sport, Musik und Showbusiness (vgl. Lobstädt, Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, S. 115 ff.). Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (Allensbacher Kurzbericht vom 8. Juli 2014) hat sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen – und damit fast jeder Vierte – hat zwischenzeitlich eine Tätowierung.

Bei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe sogar bei 30 %, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei 41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in Ostdeutschland hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den Bereich von Subkulturen verlassen und „die Mitte der Gesellschaft erreicht“ (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 54/16 – juris Rn. 31; hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017 – 2 L 3279/17 – juris Rn. 30). Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung.

Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung besonders exponierter

und auch beim Tragen einer Uniform sichtbarer Bereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die normative Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen.

Das Haben von Tätowierungen an sich verstößt damit nicht gegen eine dem

Beklagten wirksam auferlegte Pflicht. (…)

Das Tragen einer Tätowierung stellt gleichwohl eine Pflichtverletzung dar, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt – wie etwa im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.“

Foto: Fotalia