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BVerwG, innerdienstlicher Betrug, Urteil v. 4.05.2006, BVerwG 1 D 13.05

BVerwG, innerdienstlicher Betrug, Urteil v. 4.05.2006, BVerwG 1 D 13.05

In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen stehen (…). Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 10 000 DM bzw. 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (Beschluss vom 24. Februar 2005 BVerwG 1 D 1.05 m.w.N.).

 

BVerwG, Vorteilsannahme, Urt. v. 23.11.2006, 1 D 1/06

BVerwG, Vorteilsannahme, Urt. v. 23.11.2006, 1 D 1/06

Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat sich daran zu orientieren, dass es sich bei Verstößen gegen § 70 Satz 1, § 54 Satz 2 BDG seit jeher grundsätzlich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt. Denn die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Daher ist es Zweck der Vorschriften, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. BVerwG, Vorteilsannahme, Urt. v. 23.11.2006, 1 D 1/06 weiterlesen

BVerwG, Fernbleiben vom Dienst, 1 D 2.05

BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 1 D 2.05, Fernbleiben vom Dienst

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Denn aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (Urteile vom 22. April 1991 – BVerwG 1 D 6.90 – BVerwGE 93,78 <80 ff.> und 6. Mai 2003 – BVerwG 1 D 26.02). Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.

Maßnahmebemessung

Bemessung disziplinarer Maßnahmen

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 DiszG / § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Oktober 2005 näher bestimmt (BVerwGE 124, 252). Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße Maßnahmebemessung weiterlesen

Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

Aus dem Grundsatz der „Einheit des Dienstvergehens“ folgt verfahrensrechtlich, dass alle bekannten Pflichtenverstöße in einem einzigen Verfahren zu verfolgen sind. Nachträglich bekanntgewordene Verdachtsfälle werden in das laufende Verfahren einbezogen.

Dem Einheitsgrundsatz liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, was mit dem Begriff des Dienstvergehens als der Summe der zur Last gelegten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart hat, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 -BVerwG 1 D 12.05 – BVerwGE 128,125 <130>). Ein wesentliches Bemessungskriterium nach § 13 BDG ist deshalb auch nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch ein bestimmtes Gesamtverhalten offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit dieser im öffentlichen Dienst noch tragbar ist (BVerwG Urt. v. 14.11.2007, 1 D 6/06).

Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens weiterlesen

Maßnahmeverbot (Verjährung)

§ 15 DiszG Berlin (im Bundesrecht: § 15 BDG) bestimmt ein sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Danach kann ein Verweis nach zwei Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr geahndet werden, Geldbusse, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts können nach mehr als drei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden. Nach mehr als sieben Jahren darf eine Zurückstufung nicht mehr erfolgen. Die Entfernung aus dem Dienst / Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keiner Verjährung.

Allerdings: durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens können auch länger zurückliegende Dienstvergehen noch in die disziplinare Ahndung einbezogen werden und also geahndet werden, obwohl sie für sich genommen verjährt wären.

Dazu Urteil Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 D/6/06).