Trotz des automatisierten Zahlungsverfahrens kommt es relativ häufig zu einer Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen. Ursache sind häufig Einschlüsselungsfehler der zuständigen Sachbearbeiter in den personal- oder Besoldungsstellen. Oftmals liegen einer Rückforderung aber auch Mitteilungsversäumnisse des Beamten zugrunde, der es etwa verabsäumt hat, dem Dienstherrn seine Scheidung mitzuteilen oder dass das Kind in der Ausbildung Einkünfte erzielt, die die zulässigen Grenzen übersteigen, so dass es zur rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldgewährung und nachfolgend zur Rückforderung von bezahltem Familienzuschlag kommt. Rückforderung weiterlesen →
Nach der früheren Rechtslage gab es im Beamtenrecht für einen während Zeiten von Dienstunfähigkeit nicht genommenen Erholungsurlaub lediglich eine eingeschränkte Übertragungsmöglichkeit bei erneutem Dienstantritt (nach dem aktuellem § 9 Abs. 2 EUrlVO bis 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, in besonderen Fällen 18 Monate), nicht jedoch einen finanziellen Abgeltungsanspruch, wie er bisher nur im Arbeitsrecht geregelt war. Nach ständiger Rechtsprechung hatten Beamte mangels Rechtsgrundlage also keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in den Ruhestand. Urlaubsabgeltung für Beamte weiterlesen →
Gegen die (vorzeitige) Zurruhesetzung kann der Beamte Rechtsmittel einlegen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit aus der Sicht des Betroffenen tatsächlich nicht gegeben ist. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht wird dann rglm. ein Sachverständigengutachten zur Frage dauerhafter Dienstunfähigkeit erhoben. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn bei Erkrankung von mehr als drei Monaten in den vergangen sechs Monaten die Prognose für die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bezogen auf ein halbes Jahr (bei Vollzugsbeamten: 2 Jahre) negativ ausfällt.
Rechtsgrundlagen nach neuem Recht: § 26 BeamtStG, § 39 LBG Bln.. Für die Polizeidienstunfähigkeit gilt ein Prognosezeitraum von 2 Jahren, § 105 Abs. 1 LBG.
Durch die neuen Beamtengesetze kommt dem Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung und also der erforderlichen Prüfung einer Weiterverwendung trotz bestehender Einschränkungen nun eine gesteigerte Bedeutung zu. Mehr dazu hier: Rehabilitaion vor Versorgung.
Zu der vom Dienstherrn zu treffenden Prognoseentscheidung: VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, sowie das neuere Urteil der 5. Kammer des VG Berlin VG 5 K 318.09.
Berliner Kanzlei für Beamtenrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht, Disziplinarrecht, Strafrecht
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