Beamtenentlassung
Beamte auf Widerruf und auf Probe können entlassen werden. Dies kann wegen mangelnder Bewährung erfolgen (insbesondere: Mängel der gesundheitlichen oder der persönlichen Eignung) oder bei einer disziplinarrelevanten Dienstpflichtverletzung, die bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen würde.
Die Fristen für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit sind für Beamte auf Probe in § 34 Abs. 4 LBG Berlin geregelt. Die Entlassungsfrist beträgt danach bei einer Beschäftigungszeit von
bis zu 3 Monaten – zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten – einen Monat zum Monatsschluss
von mindestens einem Jahr – 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
Die Entlassungsfrist für Beamte auf Widerruf richtet sich nach § 34 Abs. 1 LBG (zum Ende des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats).
Gegen eine Entlassungsverfügung kann mit Widerspruch und nachfolgender Klage vorgegangen werden. Da der Dienstherr im Regelfall den sog. „Sofortvollzug“ anordnet, muss zumeist gleichzeitig ein gerichtliches Eilverfahren auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ durchgeführt werden. Oftmals entscheidet sich das Verfahren dann insgesamt in diesem einstweiligen Gerichtsverfahren. Je nach Entscheidung im einstweiligen Verfahren kann sich die Weiterführung des eigentlichen Hauptsacheverfahrens (Widerspruch, Klage) als prognostisch erfolgversprechend oder erfolglos erweisen. Die „Eile“ des Eilverfahrens ist beim Verwaltungsgericht allerdings relativ. Mit einer Verfahrensdauer von vier bis sechs Monaten muss gerechnet werden.