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Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beim Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Neben diesen klassischen Maßnahmen ist als eine unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts liegende Maßnahme die „Missbilligung“ möglich.  Rechtsgrundlage ist das Disziplinargesetz Berlin (DiszG) für die Landesbeamten in Berlin, das Landesdisziplinargesetz im Land Brandenburg (LDG) sowie das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte.

Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens des Beamten dar.

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Prozesszinsen für Zahlungsansprüche des Beamten

Für Zahlungsansprüche eines Beamten gegen den Dienstherrn besteht grds. kein Anspruch auf Verzinsung. Für zu spät bezahlte Versorgungsbezüge ist das in § 49 Abs. 5 BeamtVG ausdrücklich geregelt (kein Verzugszins). Aber: Im Falle einer Klageerhebung können Prozesszinsen (§ 291 Satz 1 BGB) geltend gemacht werden (VG Berlin, Urt. v. 15.07.2008, VG 26 A 120.05 für den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung beim qualifizierten Dienstunfall in Höhe von 80.000 EUR gem. § 43 BeamtVG). Diese sind in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar ab Rechtshängigkeit der Klage. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Zahlungsansprüche frühzeitig einzuklagen, damit bei späterem Obsiegen die Verzinsung gewährleistet ist. In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall waren immerhin 16.800 EUR an Prozesszinsen aufgelaufen zu deren Zahlung das beklagte Land Verpflichtet worden ist.

EuGH, Mehrarbeitsvergütung

Beamtinnen und Beamte erhalten für angeordnete Mehrarbeit Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die dort nach Besoldungsgruppen geregelten Stundensätze sind niedriger als die anteilige Besoldung für eine Arbeitsstunde. Das führt dazu, dass etwa eine hältig teilzeitbeschäftigte Beamtin für die über ihre monatlichen 20 regulären Arbeitsstunden hinaus geleitete 21. Arbeitsstunde weniger erhält, als ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der diese Stunde regulär bezahlt bekommt, also einen entsprechenden Anteil an der Vollzeitbesoldung erhält. Da Teilzeitarbeit statistisch deutlich häufiger von Frauen als von Männern in Anspruch genommen wird, stellt die niedrigere Bezahlung solcher Überstunden eine mittelbare Diskriminierung dar, die gegen bindendes Europarecht verstößt. Dass es bei der Beamtenbesoldung nicht um Entgelt für Leistung sondern um Alimentation geht und dass Besoldung nur aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen gezahlt werden darf, läßt der EuGH nicht gelten. EuGH, Mehrarbeitsvergütung weiterlesen

EuGH Urlaubsabgeltung

Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Tenor (auszugsweise):

Ziffer 2)

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während es gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. EuGH Urlaubsabgeltung weiterlesen

Amtsangemessene Beschäftigung

Jeder Beamte hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Maßgeblich ist insoweit das innegehaltene Statusamt. Die Wertigkeit der Stelle muss also dem Status entsprechen. Dieser wiederum lässt sich an Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe „messen“. Rechtlich verankert ist das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung in Art. 33 Abs. 5 GG („hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“)

Praktische Bedeutung hat der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei Abordnungen, Versetzungen oder Umsetzungen, zumeist in konfliktbehafteten Konstellationen, wenn etwa versucht wird, einen missliebigen Beamten auf ein Abstellgleis zu schieben, oder wenn dies als eine Art (rechtlich nicht existenter) „Strafversetzung“ geschieht. Ferner war das Thema in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Telekom, Post und Bahn (diesbezüglich gibt es zahlreiche Judikate) sowie bei den Verfahren bezüglich des Berliner sog. Stellenpools, der zwischenzeitlich für Beamte nicht mehr besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen in seinem Urteil vom 18.09.2008 als verfassungswidrig angesehen (2 C 8/07), konnte jedoch das Stellenpoolgesetz mangels eigener Verwerfungskompetenz nicht für nichtig erklären. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte deshalb dem Bundesverfassungsgericht mehrere Richtervorlagen unterbreitet. Dort ist aber zwischenzeitlich leider Hauptsacheerledigung eingetreten, so dass es dazu keine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts mehr geben wird.

Auch umgekehrt – durch Übertragung höherwertiger Aufgaben – können die Rechte des Beamten verletzt werden. Hier kann im Einzelfall § 46 BBesG zum Tragen kommen, der nach 18-monatiger Wahrnehmung der Tätigkeit eines höheren Statusamtes eine Differenzzulage normiert. Allerdings ist diese Anspruchsgrundlage an eine Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, die die praktische Anwendbarkeit stark einschränken („vorübergehend“, „vertretungsweise“, „haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen“). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann im Einzelfall bei lange andauernder Befassung mit höherwertigen Aufgaben ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen.

 

Amtshaftung

Amtshaftung

Rechtswidrige Entscheidungen des beamtenrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten können Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Der Dienstherr haftet für eine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung auf Schadensersatz. Rechtsgrundlage ist § 839 BGB, weshalb der Rechtsweg zum Landgericht und nicht zum Verwaltungsgericht führt. Denkbar sind solche Ansprüche z.B. bei fehlerhafter Bewerberauswahl und rechtswidriger Beförderung des Konkurrenten oder auch bei rechtswidrig verspäteter Beförderung. Es handelt sich aber hier um einen Schadensersatzanspruch, also einen Sekundäranspruch, der erst geltend gemacht werden kann, wenn alle möglichen Rechtsmittel gegen das schadensträchtige Handeln des Dienstherrn selbst durchgeführt und ohne Erfolg geblieben sind. Ein ähnlicher Anspruch kann auch beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Welcher Rechtsweg beschritten werden soll, muss im Einzelfall abgewogen werden.

Konkurrenzverfahren

Konkurrenzverfahren, Beförderung

Das sog. Konkurrenzverfahren findet bei einer ablehnenden Auswahlentscheidung auf die Bewerbung um eine erstmalige Anstellung oder um einen Beförderungsdienstposten statt. Gegen die Mitteilung, dass die Bewerbung erfolglos war, kann Widerspruch oder Klage eingelegt werden. Zugleich sind die Rechte des unterlegenen Bewerbers durch ein einstweiliges Anordnungsverfahren (auf einstweilige Stellenfreihaltung) abzusichern.

Maßgeblich sind die Auswahlkriterien gem. Art, 33 Abs. 2 GG, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung . Der Dienstherr hat ein daran auszurichtendes Auswahlermessen, welches verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann. Die Auswahlentscheidung an sich wird dabei im sog. Hauptsacheverfahren (Widerspruch, Klage, für Landesbeamte Berlin sogleich Klage) überprüft, zur Absicherung des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (sog. Bewerberverfahrensanspruch) muss rglm. ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Freihaltung (mind.) eines Dientspostens durchgeführt werden. Hier gilt eine (richterrechtliche) 2-Wochen-Frist.

Die Rpsr. zur Beamtenkonkurrenz ist unübersehbar. Häufige Fehler des Dienstherrn bei der Ausübung seines Auswahlermessens sind fehlerhafte Beurteilungen (die etwa nicht aktuell sind) oder Verfahrensfehler bei im Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführten sog. strukturierten Auswahlgesprächen.

Mit den vorgenannten Rechtsmitteln kann der unterlegene Bewerber aber nicht seine eigene Auswahl erreichen sondern nur die Aufhebung der zugunsten des Konkurrenten ergangenen fehlerhaften Auswahlentscheidung . Der Dienstherr muss dann neu entscheiden.

Das BVerwG hat mit seinem Beschluss vom 20.06.2013 (2 VR 1.13) klargestellt, dass die Auswahl grds. an den Anforderungen des Statusamtes zu orientieren ist, nicht an denen des Dienstpostens. Das soll allerdings nicht für Berlin gelten.

Der 7. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit wie folgt erkannt: „Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (…), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (…), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls beim Grundgesetzartikel ansetzt dann bliebe es einem Gesetzgeber unbenommen, im grundgesetzlichen Rahmen Konkretisierungen vorzunehmen, wie es etwa der Berliner Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz -VGG- gemacht hat, in welchem die Anforderungen des Aufgabengebiets zur Grundlage des Auswahlverfahrens erklärt worden sind.” (Beschl. v. 14.04.2014, OVG 7 S 19.14).

Mit einem weiteren Beschluss vom 23. Mai 2014 (OVG 7 S 20.14) hat das Oberverwaltungsgericht weitergehend auch Zweifel an der Rspr. des BVerwG anklingen lassen: “Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob er sich die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigen macht” (weil nur einstweiliger Rechtsschutz, pp.). Und: “Gegen die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch Einwände aus dem Landesgleichstellungsgesetz angebracht worden (von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2014 Anm. 4) über die zu befinden sein wird.”

Möglich – wenngleich seltener – ist ein Konkurrenzverfahren auch im Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes. Denn auch hier besteht der Anspruch auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Da es im tariflichen Arbeitsrecht keine Beförderung gibt, geht es hier hier um Bewerbung und Auswahl für einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, rglm. also um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Deshalb muss es auch hier schnell gehen: Ein Arbeitsvertrag ist mit dem ausgewählten Konkurrenten schnell geschlossen.  Dadurch wird in aller Regel die Hautsacheerledigung eintreten, der Anspruch auf Wiederholung der Auswahl ist „weg“. Es muss also auch hier neben der Klage ein Antrag auf einstweilige Verfügung zum Arbeitsgericht auf den Weg gebracht werden.

Das beschriebene Konkurrenzverfahren gilt nur für Auswahlverfahren, bei denen die Beförderung in ein höheres Statusamt angestrebt wird, grds. nicht bei Verfahren ämtergleicher Umsetzung zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern. Hier ist Art. 33 Abs. 2 GG nicht anzuwenden, es gilt ein pflichtgemäßes, aber sehr weit gespanntes Ermessen (BVerfG Beschl. v. 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, juris, Rn. 10), noch weiter einschränkend BVerwG v. Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13, juris.