Amtshaftung
Rechtswidrige Entscheidungen des beamtenrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten können Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Der Dienstherr haftet für eine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung auf Schadensersatz. Rechtsgrundlage ist § 839 BGB, weshalb der Rechtsweg zum Landgericht und nicht zum Verwaltungsgericht führt. Denkbar sind solche Ansprüche z.B. bei fehlerhafter Bewerberauswahl und rechtswidriger Beförderung des Konkurrenten oder auch bei rechtswidrig verspäteter Beförderung. Es handelt sich aber hier um einen Schadensersatzanspruch, also einen Sekundäranspruch, der erst geltend gemacht werden kann, wenn alle möglichen Rechtsmittel gegen das schadensträchtige Handeln des Dienstherrn selbst durchgeführt und ohne Erfolg geblieben sind. Ein ähnlicher Anspruch kann auch beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Welcher Rechtsweg beschritten werden soll, muss im Einzelfall abgewogen werden.