Altersdiskriminierung: BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück

Altersdiskriminierung: Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die unsererseits erhobenen Verfassungsbeschwerden, mit denen wir erreichen wollten, dass der zuvor vom Bundesverwaltungsgericht bestimmte Fristbeginn für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Altersdiskriminierung bereits 2 Monate nach der Verkündung der EuGH-Entscheidung Hennigs anzunehmen sein soll, nicht angenommen. Damit sind die Verfahren ganz überwiegend erledigt, denn kaum einer der betroffenen hatte bereits binnen zwei Monaten nach dieser Verkündung am 8. September 2011 und damit also bis zum 8. November 2011 Ansprüche geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte entschieden, dass wegen der diskriminierenden Besoldung nach den alten Besoldungssystemen in den Ländern und beim Bund (und also auch in Berlin) ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. Alleinige Rechtsgrundlage sei aber das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bzw. SoldGG bei den Soldaten), welches eine Ausschlussfrist von 2 Monaten für die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung bestimmt (Urteil des BVerwG) .

Wer deshalb – wie die meisten – Ansprüche erst Ende 2011 bzw. Anfang 2012 geltend gemach hat (konkret: nach dem 8.11.2011) erhält nach diesem Urteil keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, den das BVerwG mit 100 EUR monatlich pauschaliert. Denn den Beginn dieser Frist sieht das BVerwG mit dem Zeitpunkt, zu dem die berechtigte Person von der Benachteiligung „Kenntnis“ erlangt hat. Bei unsicherer und unklarer Rechtslage sei das mit der objektiven Klärung durch ein höchstrichterliches Urteil der Fall, das sei hier die Entscheidung Hennigs des EuGH, und zwar konkret der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils. Das aber war der 8.09.2011.

Im Ergebnis ist damit bei fast allen betroffenen Beamten die Geltendmachungsfrist verstrichen, denn kaum einer hatte bei Ergehen des (arbeitsrechtlichen!) EuGH-Urteils Hennigs die weitreichenden Folgen für die Besoldung und eine Anwendbartkeit des AGG/SoldGG im Blick, die erst durch das BVerwG als (einzige) Rechtsgrundlage erkannt worden ist. Ein leider sehr unbefriedigendes Ergebnis unserer jahrelangen Bemühungen.

Eine eingehende Darstellung der Rechtsproblematik finden Sie hier.

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