Dienstunfähigkeit
Die dauernde Dienstunfähigkeit führt zur Zurruhesetzung des Beamten. Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz. Danach kann ein Beamter insbesondere dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er innerhalb der letzten 6 Monate 3 Monate dienstunfähig gewesen ist und nicht zu erwarten ist, dass er innerhalb einer Frist von weiteren 6 Monaten (bei Polizeidienstfähigkeit: 2 Jahren) wieder dienstfähig wird. In der Praxis wird meist innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens darüber gestritten, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Nach der Rspr. darf der Dienstherr sich dabei grds. auf die medizinischen Aussagen des Amts- oder Polizeiarztes verlassen, jedoch nicht schrankenlos. Sofern die Zurruhesetzung gerichtlich angegriffen wird, kommt es meist erst im Verfahren beim Verwaltungsgericht zu einer Begutachtung durch einen unabhängigen, vom Gericht bestellten Gutachter, deren Ergebnis dann rglm. den Ausgang des Rechstreits bestimmt.
Bei Vollzugsbeamten ist zwischen Vollzugsdienstfähigkeit und allgemeiner Dienstfähigkeit zu unterscheiden. Vollzugsdienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Vollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Vollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit im Vollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, § 105 Abs. 1 Satz 1 LBG, für den Bund: § 4 Abs. 1 BPolBG. Diese Regelung enthält eine Sonderregelung gegenüber der Regelung zur allgemeinen Dienstunfähigkeit, § 39 Abs. 1 LBG i.V.m. § 26 BeamtStG. Anders als bei der allgemeinen Dienstfähigkeit, bei der es um die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes geht, orientiert sich etwa die Justizvollzugsdienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn im „Justizvollzugsdienst“. Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Justizvollzugsdienstfähigkeit setzt voraus, dass der Justizvollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.06.2009, VG 7 A 283.07, für eine Justizvollzugsbeamtin, die nur in der JVA Tegel ihren Dienst nicht mehr leisten kann).
Durch die Neufassungen der maßgeblichen beamtenrechtlichen Rechtsgrundlagen hat sich die bisherige Rechtslage zur Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen entscheidend zu Gunsten der Beamten verändert. Während früher bei Vollzugsdienstunfähigkeit ohne weiteres die Zwangspensionierung erfolgen konnte, muss der Dienstherr nun prüfen, ob er den Beamten in vollzugsfremden Tätigkeiten im Vollzugsdienst belassen kann oder ob er ihn an anderer Stelle dienstlich verwenden kann, ggf. in Verbindung mit einem Laufbahnwechsel.
Hinweise zum Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der aktuellen Rspr. finden Sie unter der Rubrik Zurruhesetzung, sowie Zurruhesetzung Rehabilitation vor Versorgung.