Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.01.2011 (2 K 801/10.KO) entschieden, dass die gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, wegen eines Verstoßes gegen das europarechliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden ist.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der zusätzliche Erziehungszuschlag bei Bezug des Mindestruhegehalts nicht gewährt wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist diese Regelung mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und somit nicht anzuwenden.
Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betrifft. Bei den derzeit von der Regelung Betroffenen sei die Kindererziehung noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten Familienbild erfolgt. In dem Ausschluss sei daher eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu Lasten der Frauen angelegt. Der Erziehungszuschlag sei darauf ausgelegt, nicht nur das Alterssicherungsdefizit auszugleichen, sondern auch die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit zu honorieren. Eine reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, so das Gericht.
Das Gericht gab damit der Klage statt. Die klagende Beamtin war wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Neben dem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben hatte die Beklagte die Bezüge neu berechnet und lediglich das Mindestruhegehalt gewährt, nicht jedoch den Kindererziehungszuschlag.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.