Neues Urteil Urteil des Europäischen Gerichtshofes v. 25.11.2010 , C-429/09
Die sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.11.2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicher zu stellen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (Art. 6 Buchstabe b)). Zur Arbeitszeit zählen dabei auch Bereitschaftsdienste. Die 48-Stunden-Grenze gilt daher auch für Bereitschaftsdienstzeiten, sowohl von Arbeitnehmern als auch von Beamten. Insbesondere sind hier Feuerwehr- und Polizeibeamte betroffen. Abweichungen sind nur in engen Grenzen zulässig.
Gegen diese Vorgaben wurde in der Vergangenheit vielfach verstoßen. Die genannten Beamten wurden dauerhaft zu europarechtswidrigen Dienstzeiten herangezogen, für die ein Ausgleich Vielfach nicht gewährt wurde.
Der EuGH hat nun entschieden, dass die betroffenen Beamten einen direkten europarechtlichen Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Dienstherrn und es bedarf auch keines vorhergehenden Antrags des Beamten auf Freizeitausgleich. Die betroffenen haben Anspruch auf „angemessenen“ Schadensersatz. Er kann in Form von Freizeitausgleich oder als finanzielle Entschädigung geleistet werden.