VG Berlin, Urt. v. 12.03.2009, VG 28 A 189.06:
„Über die hierauf beruhende Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidet nicht ein als Gutachter im Verwaltungs- oder ggf. im gerichtlichen Verfahren herangezogener Arzt. Dieser stellt nur die medizinischen Tatsachen fest und bewertet sie. Die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Abs best weightloss pills. 2 Satz 1 BeamtVG erforderliche rechtliche Subsumtion nimmt die Verwaltung bzw. im Streitfall – wie hier – das Gericht vor. Dabei ist die Bewertung des Grades der MdE entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Diese hängt nicht allein von der körperlichen Beeinträchtigung ab; ausschlaggebend ist der durch die Beeinträchtigung bedingte Verlust an abstrakten Erwerbsmöglichkeiten. Treffen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen – wie hier – zusammen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im Interesse einheitlicher Maßstäbe für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit dienen die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtentätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht – Teil 2 SGB IX als Orientierungsmaßstab. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der im sozialen Entschädigungsrecht maßgebliche Grad der Behinderung anders als der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beamtenversorgungsgesetz auch die Auswirkung der Funktionsfähigkeit auf andere bereiche als das Erwerbsleben berücksichtigt und eine ursachenunabhängige (finale) Betrachtung erfordert. Dies ist auch der Grund, weshalb die im Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. SGB IX getroffenen Feststellungen des Versorgungsamtes nicht bindend für ein Verfahren wegen Unfallausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Sept. 2000 – 2 C 27.99 -, zitiert nach Juris, 19 ff.)“