„Eine Beamtin auf Lebenszeit ist nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die gesetzlich beschriebene Dienstunfähigkeit orientiert sich an dem abstrakt-funktionellen Amt der Beamtin. Dieser Amtsbegriff ist als Gesamtheit der Dienstposten zu verstehen, die bei einer Behörde für die Angehörigen eines bestimmten statusrechtlichen Amtes eingerichtet worden sind. Die Beamtin ist nicht dienstunfähig, solange sie körperlich und gesundheitlich imstande ist, auch nur einen Dienstposten ihres Amts ordnungsgemäß wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 133,297 Rn. 14). Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit steht nach § 41 Abs. 1 LBG zunächst dem Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde zu. Die Entscheidung muss nicht notwendig auf der Grundlage eines gleichlautenden ärztlichen Gutachtens ergehen; nach § 26 BeamtStG wie auch nach § 41 LBG wird ein solches Gutachten nicht zwingend vorgeschrieben (anders im hier nicht einschlägigen § 40 LBG). Die ärztliche Begutachtung ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG lediglich ein Mittel, das bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit zu nutzen ist. Es ist nach dem Gesetz weder ausgeschlossen, eine Zurruhesetzung ohne ärztliche Begutachtung auszusprechen, noch gegen ein anderslautendes ärztliches Gutachten zu entscheiden. Bleibt eine Beamtin in kurzen Abständen immer wieder und zum teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern, so kann sie im falle einer daraus abzuleitenden Schwäche ihrer Gesamtkonstitution auch dann wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen für sich nicht schwerwiegend sind (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21. März 1997 – 10 A 11954/96-, Juris).“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 08/2010).