VG Berlin, Beschluss v. 30. April 2010, VG 28 L 25.10 (Nichtbewährung während der Probezeit: Anabolikamißbrauch)
„Ein Beamter auf Probe kann nach §§ 1, 23 Abs. 3 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Bewährung während der Probezeit besteht darin, dass er Beamte den in ihn bei der Einstellung gesetzten und für eine ordnungsgemäße Dienstleistung erforderlichen Erwartungen genügt (…). Der Feststellung der Bewährung kommt der Charakter einer Prognose dahingehend zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Mangelnde Bewährung bedeutet, dass die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderliche positive Prognose nicht getroffen werden kann. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. Okt. 1985, 2 CG 25/84, zitiert nach juris). Auch eine Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung setzt nicht voraus, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Entlassung (noch) krank ist, sondern es ist ausreichend, wenn während der Probezeit Umstände festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten in gesundheitlicher Sicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1962, -II 87.59-, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbesteht (vgl. BVerwG Urteil v. 31. Mai 1990, -2 C 35/88-, zitiert nach juris).“
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen eine Entlassung wiederhergestellt, welche wegen des Vorwurfes einer Suchterkrankung in Form eines Anabolikamissbrauchs ausgesprochen worden war und dies damit begründet, dass die Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit getroffen worden waren. Dies war im Rahmen der Entlassung wegen mangelnder Bewährung während der Probezeit rechtswidrig.