Ruhegehalt: Anrechnung von Rentenbezügen

Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge in der Beamtenversorgung

Soweit ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen aus verschiedenen Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst bezieht, bestehen folgende Ruhensmöglichkeiten :

  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält aus einer erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst eine Versorgung.
  • Eine Witwe/ein Witwer oder eine Waise hat einen neuen Anspruch als Witwe, Witwer oder Waise.
  • Eine Witwe oder ein Witwer bekommen einen eigenen Ruhegehaltsanspruch hinzu.
  • Eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter erhält Witwen- oder Witwergeld.

Zum Ruhen kommt derjenige Versorgungsanspruch, der als erstes gezahlt wurde, sofern die Höchstgrenze überschritten wird. Dagegen wird der neuere Versorgungsanspruch in voller Höhe gezahlt. Auch hier sind für die einzelnen Ruhensmöglichkeiten verschiedene Höchstgrenzen zu berechnen.

 Anrechnung von Renten in der Beamtenversorgung

Neben Renteneinkünften werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der maßgebenden Höchstgrenzen gezahlt. Als Renten gelten:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersruhegeld, eine Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenen eine Witwenrente/Witwerrente beziehungsweise Waisenrente,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie einen dem Unfallausgleich entsprechenden Betrag übersteigen, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine dieser Renten nicht beantragt, darauf verzichtet oder als Abfindung gezahlt, findet eine fiktive Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge statt. Der Teil der Rente, der auf freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge die der Versicherte überwiegend selbst gezahlt hat, beruht bleibt bei der Anrechnung außer Ansatz.

Höchstgrenze

Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamtinnen/ Ruhestandsbeamten der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

  • bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  • als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Somit ergibt sich je nach vorhandenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eine persönliche Höchstgrenze.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungs-abschlag gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eintritt Ruhestand: 2011
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

3.097,77
erdientes Ruhegehalt 2 020,59 EUR
zzgl. Rente: 600,00 EUR
Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR

Gesamteinkommen: 2 620,59 EUR
Abzüglich Höchstgrenze (71,75 v. H.): 2 222,65 EUR
Ruhensbetrag: 397,94 EUR

Ruhegehalt: 2 020,59 EUR
abzüglich Ruhensbetrag: 397,94 EUR
Zahlbetrag des Ruhegehalts:1 622,65 EUR