Nachversicherung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
Geltende Regelung: Nachversicherung
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird gemäß § 8 SGB VI für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes) nachversichert. Der (bisherige) Dienstherr übernimmt die zu entrichtenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI. Damit bestehen dann Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Regelung gilt nach wie vor für Berlin und Brandenburg (Stand 02/ 2018).
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung v. 13.7.2016 – C-187/15 festgestellt, dass durch die Regelungen zur Nachversicherung von Beamten in Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV unzulässig beschränkt werde.
In diesem entschiedenen Fall hat im Nachgang das VG Düssledorf, welches dem EuGH vorgelegt hatte, entschieden, dass dem dortigen Beamten trotz Fehlens einer Regelung eine entsprechende Versorgung zuteil werden müsse (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2018 – 23 K 6871/13 –).
Der Bund hat darauf bereits reagiert und durch das Altersgeldgesetz eine Alternative zu der oft ungünstigeren Regelung der Nachversicherung geschaffen. Mit dem am 4. September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetz (AltGG) soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, insbes. die Mobilität von qualifiziertem Personal von der Wirtschaft in den öffentlichen Dienst gestärkt werden. Nunmehr haben Bundesbeamte/Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten, die freiwillig und ohne einen dienstlichen Grund aus dem Dienst ausgeschieden sind, alternativ zu der Nachversicherung die Möglichkeit, Altersgeld zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
Voraussetzungen:
Das Altersgeld wird anhand der letzten Brutto-Bezüge sowie der geleisteten Dienstzeit ermittelt. Von dem so errechneten Anspruch werden pauschal 15 % abgezogen.
Der entlassene Beamte, Richter oder Soldat muss eine Mindestdienstzeit von sieben Dienstjahren vorweisen, von denen mindestens fünf Jahre beim Bund abgeleistet worden sein müssen. In der Regel wird das Altersgeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, bei erwerbsgeminderten oder schwerbehinderten Personen gibt es Ausnahmen gemacht: Nehmen sie das Altersgeld aber vorzeitig in Anspruch, müssen Abschläge in Kauf genommen werden.
Soweit die Betroffenen weitere Versorgungsleistungen, Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen oder Renten beziehen, deren Anwartschaften vor dem Dienstverhältnis begründet worden sind, werden diese auf das Altersgeld angerechnet.
Zur Höhe des Altersgeldes:
Für jedes anrechenbare Dienstjahr (genau wie bei einem Ruhegehaltsanspruch zu berücksichtigungsfähigen Dienstjahren) werden 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge angerechnet, jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 71,75. Das ermittelte Ergebnis wird mit dem Faktor 0,85 multipliziert. Auch die Kürzungsregelungen bei einem vorzeitigen Bezug des Altersgeldes sind mit denen für das Ruhegehalt identisch. Familienzuschlag und kindbezogene Anteile am Familienzuschlag gehören nicht zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen.
Für Hinterbliebene gilt:
Verstirbt ein Bezieher von Altersgeld, haben seine Witwe/sein Witwer sowie seine Kinder einen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenaltersgeld. Dessen Höhe wird analog zum Witwengeld ermittelt.
Wichtig:
Die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der Dienstbezüge muss spätestens sechs Monate nach der Entlassung erfolgen. Die Entscheidung für das Altersgeld ist unwiderruflich. Wurde bereits eine Nachversicherung durchgeführt, ist diese nicht mehr zugunsten des Altersgeldes umkehrbar.
Der Anspruch ruht so lange, bis der Berechtigte die Regelaltersgrenze gem. § 35 Satz 2 (Vollendung des 67. Lebensjahres) oder § 235 Abs. 2 (Vollendung des 65. Lebensjahres für alle vor dem 1. Januar 1947 Geborene) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht hat.
Der Anspruch auf Altersgeld löst ein Ausscheiden aus dem Beamten- oder Dienstverhältnis aus. Damit entfällt der Beihilfeanspruch. Die Betroffenen müssen sich also künftig zu 100 % selbst krankenversichern: gesetzlich, wenn sie (in seltenen Fällen) auch bislang gesetzlich krankenversichert waren, in der Regel jedoch über eine private Krankenversicherung.
Im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen Bezügen und der Versorgung wird das Altersgeld immer am letzten Bankarbeitstag des abgelaufenen Kalendermonats, also rückwirkend, gezahlt.
Zum Ganzen: Drescher, „Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten“, RiA 2013, 103 ff. und Ruhland, „Das Ende der herkömmlichen Nachversicherung von Beamten“, NVwZ 2017, 422 ff.