Erstmalige Stufenfestsetzung
Rechtsnorm: §28 BBesG ÜF Bln. i. V. m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306).
Danach werden auf einer ersten Prüfungsstufe hauptberufliche gleichwertige Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anerkannt (Abs. 1). Nachfolgend sind die Ziffern 2. – 5. zu prüfen. Auf der zweiten Stufe können weitere hauptberufliche förderliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden. Der Begriff der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also gerichtlich voll überprüfbar. Das „Kann“ eröffnet Ermessen.
Der Polizeipräsident in Berlin fügt seinen Bescheiden ein erläutertes Prüfungsschema bei.
Zur Frage der Personalratsbeteiligung: OVG 4 B 13.15, ablehnend. Jedoch nicht rechtskräftig, die Sache liegt dem BVerwG vor (noch nicht entschieden, Stand 05/17, BVerwG 2 C 25/16 ).