Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger Vollzugsbeamter

 

Erschwerte Zurruhesetzung bei funktionsbezogener Dienstfähigkeit

Die jahrelange Praxis, Vollzugsbeamte ohne weiteres zurruhzusetzen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr entsprechen, könnte durch die neuen Beamtengesetze des Bundes und der Länder ein Ende gefunden haben.

So bestimmt das neue Landesbeamtengesetz für Berlin in §§ 107, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG, dass eine Polizeivollzugskraft (gleichgestellt: Feuerwehrkräfte, Justizvollzugskräfte) bei Vollzugsdienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll, wenn die funktionsbezogene Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Verwaltungsgericht versteht diese Vorschrift so, dass nicht nur die Prüfung eines Laufbahnwechsels einer Zurruhesetzung vorausgehen muss (Beschl. v. 11. März 2011, VG 7 L 342.10) sondern dass das Gesetz wie folgt zu lesen ist: „Ist bei einem Beamten die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung in Funktionen des Vollzugsdienstes, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr erfordern (funktionsbezogene Dienstfähigkeit), gegeben und stehen seiner Verwendung in Funktionen des Vollzugsdienstes nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen, so darf der Beamte nicht zurruhegesetzt werden (und soll auch nicht in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden).“

Die 26. Kammer des VG Berlin sieht den Dienstherrn sogar verpflichtet,  einen geeigneten Dienstposten freizumachen oder durch zumutbare organisatorische Änderungen einzurichten (Beschl. v. 22. Februar 2012, VG 26 L 8.12).

Zum Ganzen auch: Rehabilitation vor Versorgung

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Frage, inwieweit eine Verpflichtung des Dienstherrn besteht, vor einer Zurruhesetzung ggf. einen leidensgerechten Dienstposten derselben Laufbahn zu verschaffen, bisher offen gelassen (Beschl. v. 31. Mai 2011, OVG 4 S 14.11). Es ist aber zeitnah mit einer Entscheidung des OVG zu dieser Frage zu rechnen.