Nach §38 Abs. 1 DiszG / BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin / einen Beamten mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben (sog. Suspendierung) und anordnen, dass bis zu 50 % (bei Ruhestandsbeamten: bis zu 30 %) der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden (Absätze 2 und 3), wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Bei der Entscheidung über den Einbehalt von Bezügen handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.
Während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung ruht der Anspruch auf das Aufsteigen in Erfahrungsstufen (§27 Abs. 6 BBesGÜfBE). Zudem entfällt auch der Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage und einer Erschwerniszulage. Ferner besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (§4 Abs. 1 SZG). Der Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt unberührt.
Gegen die disziplinare Suspendierung / Einbehaltungsanordnung kann direkt bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die prognostische Bewertung des Dienstherrn, wonach eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten sei, angegriffen werden soll, oder wenn zumindest eine Korrektur des Einbehaltungssatzes erreicht werden soll.
Die Suspendierung mit möglicher Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge erfolgt im bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren.
Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr beamtenrechtlich mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§39 BeamtStG / §66 BBG) vorgehen. Dieses Verbot der Amtsausübung ist nicht mit einer Bezügekürzung verbunden und erlischt, wenn nicht binnen drei Monaten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird.